OGH 1Ob155/53 (RS0037316)

OGH1Ob155/531.4.1953

Rechtssatz

Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des § 411 StPO ist abzulehnen.

Normen

AußStrG 2005 §22
B-VG Art65
GOG §85
StPO §411
ZPO §220

1 Ob 155/53OGH01.04.1953

Veröff: SZ 26/84 = ÖJZ 1953,573 (Sturm: Voraussetzungen und Umfang des Gnadenrechtes)

1 Nd 27/95OGH28.01.1997

Vgl; Beisatz: Von einer gnadenweisen Nachsicht der Ordnungsstrafe nicht nur deren teilweiser oder gänzlicher Erlaß, sondern auch die Bewilligung von Ratenzahlungen erfaßt (ohne abschließende Stellungnahme zur Frage der gnadenweisen Nachsicht). (T1)

2 Ob 118/99pOGH29.04.1999

Vgl auch; nur: Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. (T2) Beisatz: Eine gnadenweise Nachsicht einer Ordnungsstrafe kommt nur dem Gericht zu, das die Strafe verhängt hat. (T3)

6 Ob 43/05zOGH21.04.2005

Vgl aber; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe nach § 283 HGB; die Möglichkeit einer gnadenweisen Nachsicht einer Geldstrafe wird jedenfalls in jenen Fällen verneint, in denen die Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist. (T4); Veröff: SZ 2005/60

3 Ob 102/08hOGH11.06.2008

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die Möglichkeit einer gnadenweisen Nachsicht einer Geldstrafe wird jedenfalls in jenen Fällen verneint, in denen die Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19530401_OGH0002_0010OB00155_5300000_001

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