Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass auch ehrverletzende und rufschädigende Prozessbehauptungen über den Prozessgegner wegen des Rechts auf unbehinderte Prozessführung gerechtfertigt sein können und dass dies nur bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen nicht gilt, entspricht der oberstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 2042/96d; 6 Ob 305/98s = MR 1999, 22; 6 Ob 50/98s; 6 Ob 272/00v). Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die von der Revisionswerberin relevierte mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung (§ 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB) kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an.
Zum Rechtsgrund eines vorbeugenden Unterlassungansspruchs kann auf die Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.
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