Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Im Stadium des Berufungsverfahrens über das vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang über die vom Kläger geltend gemachten restlichen Honoraransprüche aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit gefällte klagsstattgebende Urteil vom 19. Jänner 1989, GZ. 6 Cg 63/88-141, stellten die Beklagten mit Schriftsatz vom 13. März 1989, eingelangt am 14. März 1989, den Antrag, die Rechtssache wegen "Befangenheit des Erstgerichtes bzw. des Oberlandesgerichtes Wien" an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren.
Sowohl der Kläger (ON 151) als auch das Vorlagegericht (ON 157) und das Berufungsgericht (ON 154) haben sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dem Delegierungsantrag kann kein Erfolg beschieden sein, weil er ausschließlich auf Befangenheitsgründe in Ansehung des Erstrichters und des Berufungsgerichtes gestützt wird. Eine Delegierung nach § 31 Abs. 1 JN darf aber nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (vgl. Fasching, Kommentar, I, 232;
EFSlg. 8841; EvBl. 1968/144; 4 Nd 507/88; 1 Ob 35/88; 1 Ob 36/88;
8 Nd 12/88; 1 Nd 41/88; 4 Nd 505/89 uva.).
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