European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00097.17A.0627.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs führt entgegen § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG keine Gründe an, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs 1 AußStrG der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Es mangelt dem außerordentlichen Revisionsrekurs daher an einer gesetzmäßigen Ausführung (RIS‑Justiz RS0043654 [T4]).
2. Davon abgesehen ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit die Informations‑ und Äußerungsrechte des mit der Obsorge nicht betrauten Elternteils nach § 189 ABGB unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeschränkt und entzogen werden sollen, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass ihr in der Regel keine Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (2 Ob 163/16h = iFamZ 2017/45; 10 Ob 12/06x; 2 Ob 223/10y = iFamZ 2011/138 [Höllwerth]), was hier nicht der Fall ist. Die Anträge des Vaters auf Anbahnung persönlicher Kontakte, Elternberatung und psychologischer Beratung der Minderjährigen wurden rechtskräftig abgewiesen und sind nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts in Bezug auf die Informationsrechte des Vaters liegen soll, führt er in seinem Revisionsrekurs nicht aus. Eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, das der bald 17jährigen mj Klaudia unter Berücksichtigung ihrer selbständigen Verfahrensfähigkeit und ihres Selbstbestimmungsrechts zugestand, Kontakte zu ihrem Vater abzulehnen und ihm keine weitergehenden Informationen über ihr Privatleben zukommen zu lassen, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. Entgegen § 65 Abs 3 Z 4 AußStrG fehlt es daher auch an der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge selbst (vgl RIS‑Justiz RS0042779).
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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