5 Ob 93/10b | OGH | 16.11.2010 |
Bem: Hier: Prozessual erklärte Zustimmung von zwei Teilhabern zur ersatzlosen Verminderung ihrer Anteile von zusammen 50 % auf rund 42 % zugunsten eines dritten Teilhabers zwecks Ermöglichung der Naturalteilung in Wohnungseigentum; Widerspruch eines vierten, von dieser Anteilsveränderung nicht betroffenen Teilhabers dagegen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2010/146 |
5 Ob 133/14s | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T2)<br/> |
5 Ob 100/16s | OGH | 11.07.2016 |
Vgl auch |
3 Ob 4/17k | OGH | 22.02.2017 |
5 Ob 103/17h | OGH | 23.10.2017 |
nur: Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T3) |
5 Ob 109/21x | OGH | 14.06.2021 |
Beis nur wie T3 |
5 Ob 151/22z | OGH | 31.01.2023 |
Dokumentnummer
JJR_20101116_OGH0002_0050OB00093_10B0000_002
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