OGH 5Ob92/91 (RS0070407)

OGH5Ob92/9122.10.1991

Rechtssatz

Wenn auch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) die mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und den Parteien das rechtliche Gehör - dessen Verweigerung mit Nichtigkeit bedroht wäre - auch auf andere Weise gewährt werden kann, kann der OGH, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen nicht entgegentreten, wenn die dabei überbundene Rechtsansicht zu dem materiellrechtlichen Fragen richtig ist. Dies muß im Verfahren über Rekurse gegen Sachbeschlüsse im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG bzw WEG und WGG ebenso gelten.

Normen

MRG §37 Abs3 Z10
MRG §37 Abs3 Z12
MRG §37 Abs3 Z18

5 Ob 92/91OGH22.10.1991
5 Ob 97/91OGH22.10.1991
5 Ob 91/91OGH22.10.1991
5 Ob 99/91OGH22.10.1991

Veröff: WoBl 1992,37

5 Ob 96/91OGH22.10.1991
5 Ob 94/91OGH22.10.1991
5 Ob 100/91OGH22.10.1991
5 Ob 95/91OGH22.10.1991
5 Ob 98/91OGH22.10.1991
5 Ob 93/91OGH22.10.1991
5 Ob 138/01gOGH04.09.2001

Auch; nur: Im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 12 MRG (§ 22 Abs 4 WGG) ist die mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben und kann den Parteien das rechtliche Gehör - dessen Verweigerung mit Nichtigkeit bedroht wäre - auch auf andere Weise gewährt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0050OB00092_9100000_006

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