OGH 5Ob90/00x

OGH5Ob90/00x26.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZA-284/98 KG ***** des Vermessungsamtes V***** vom 1. Februar 1999 (Herstellung der Anlage 1217/6 Weg) über den Revisionsrekurs der Pauline D***** und des Erich A*****, beide vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. Jänner 2000, AZ 2 R 4/00s, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 24. November 1999, TZ 10349/99, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Revisionsrekurswerber sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** *****, von der zur Herstellung eines Weges die lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche im Ausmaß von 186 m**2 und die Zuschreibung dieser Teilfläche zum Grundbuch ***** EZ 50000 Eigentümer öffentliches Gut erfolgen soll.

Das Erstgericht ordnete diese Grundbuchshandlungen an. Über Rekurs der Pauline D***** und des Erich A***** hob das Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht diese Anordnung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es liege der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor, weil die angefochtene Entscheidung derart mangelhaft sei, dass eine Überprüfung insbesondere der Wertangaben nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Entscheidend komme es darauf an, ob der Wert des abzutrennenden Teilstücks den Betrag von S 67.600 übersteige. Darüber seien konkrete Feststellungen zu treffen. In diesem Verfahren sei auch den beiden Rekurswerbern Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 32 LTG zulässig sei, weil sowohl zur Frage des Umfangs der Begründungspflicht als auch der Verfahrensbeteiligung vom Grundeigentümern im Verfahren zur Werterhebung nach den §§ 15 ff LTG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die Revisionsrekurswerber erachten sich deshalb für beschwert, weil das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die weitere Vorgehensweise nach den §§ 15 ff LTG aufgetragen habe, ohne zu beachten, dass die Revisionsrekurswerber keine Einwilligung oder Zustimmung dazu erteilt hätten, die streitgegenständlichen Flächen von ihrer Liegenschaft abzuschreiben und dem öffentlichen Gut zuzuschreiben. Die Revisionsrekurswerber stehen auf dem Standpunkt, dass die Bestimmungen der §§ 15 ff LTG ihre Freiheit des Eigentums beeinträchtigten und daher verfassungswidrig seien. Die Bestimmung des § 15 LTG habe nämlich erkennbar keine Enteignungsfunktion, sondern regle nur als Sonderbestimmung die Verbücherung von Straßen-, Weg- Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

Rechtliche Beurteilung

Unbeschadet dessen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 15 ff LTG bestehen (vgl RIS-Justiz RS0066253), fehlt es an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Für die Anfechtung von Beschlüssen, die aufgrund von Anmeldungsbögen erlassen werden, gelten ganz allgemein die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen, was speziell für das Verfahren nach den §§ 15 ff LTG wiederholt ausgesprochen wurde (SZ 39/101 = RZ 1967, 17; RIS-Justiz RS0066401; 5 Ob 198/99z).

Zum Rekurs in Grundbuchssachen sind gemäß § 9 AußStrG ganz allgemein nur jene Personen berechtigt, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden.

Dies trifft auf die Rechtsmittelwerber nicht zu.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde nämlich keine Verbücherung angeordnet, die sie in bücherlichen Rechten verletzt, sondern vielmehr eine solche aufgehoben. Damit tritt die Grundbuchssache in jenen Stand zurück, den sie vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung aufwies. Entscheidend ist, dass ein solches Verfahren amtswegig ist und nicht vom Ansuchen einer Partei abhängt, sondern durch Übersendung eines Anmeldungsbogens eingeleitet wird, der anstelle eines Eintragungsbegehrens tritt (RS0066401). Die Verbücherung des Anmeldungsbogens hat gemäß § 18 LTG sofort und von Amts wegen durchgeführt zu werden, ohne dass es der Zustimmung der Eigentümer oder Buchgläubiger bedürfe.

Die Liegenschaftseigentümer sind erst und nur legitimiert, wenn in der Folge ein grundbücherlicher Beschluss ergeht, der konkret in ihre Rechte eingreift. In dem davor liegenden Verfahrensstadium fehlt es ihnen an jeglicher Beschwer, was ihr Rechtsmittel unzulässig macht.

Es war daher zurückzuweisen.

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