OGH 5Ob88/94

OGH5Ob88/9421.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Hubert I*****, vertreten durch Dr.Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegner 1.) Dr.Robert L*****, 2.) Dr.Ingrid B*****, 3.) Mag.Jutta F*****, 4.) Ing.Franz M*****, 5.) Franz S*****, 6.) Hildegard S*****, und 7.) Katharina R*****, der Viertantragsgegner und die Siebtantragsgegnerin vertreten durch Dr.Paul Lechenauer und Dr.Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ersetzung der Zustimmung zu einer Baumaßnahme (§ 13 Abs 2 WEG) infolge Revisionsrekurses des Viertantragsgegners und der Siebtantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 26.Mai 1994, GZ 22 R 62/94‑30, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19.Oktober 1993, GZ 16 Msch 17/92‑25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00088.940.1021.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Auch die Revisionsrekurswerber zeigen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) auf. Die Entscheidung kann sich daher gemäß §§ 510 Abs 3, 528 a ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Ob die Errichtung eines Wintergartens (hier zur Vergrößerung einer Erdgeschoßwohnung) nach Maßgabe des § 13 Abs 2 Z 2 WEG zu genehmigen ist, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Falls beurteilt werden; die Erwartung des Rekursgerichtes, die Zulassung des Revisionsrekurses werde allgemeine, den zunehmenden Trend zur Errichtung von Wintergärten steuernde Grundsätze liefern, ist daher nicht zu erfüllen. Daß die Zulässigkeit der Errichtung eines Wintergartens an den Kriterien des § 13 Abs 2 WEG zu messen, also nicht schlechthin zu verneinen ist, wurde bereits gesagt (WoBl 1991, 41/36).

Auch das im Revisionsrekurs angesprochene Problem, ob die Errichtung eines Wintergartens die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt, läßt sich nur von Fall zu Fall lösen. Die gesetzliche Regelung bietet gerade in dieser Frage einen Beurteilungsspielraum, dessen Ausschöpfung nach der ratio der in § 528 Abs 1 ZPO (§ 502 Abs 1 ZPO und § 14 Abs 1 ZPO) angeordneten Rechtsmittelbeschränkung den Instanzgerichten überantwortet ist (vgl Markl, Das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers gemäß § 13 Abs 2 Z 1 bis 3 WEG, WoBl 1994, 95 ff, 105 f mwN); nur in Fällen grober, die Rechtssicherheit in Frage stellender Fehlbeurteilung hat der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen (vgl WoBl 1991, 125/78; WoBl 1991, 212/130). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn beide Vorinstanzen, die Baubehörde und der dem Verfahren zugezogene Sachverständige übereinstimmend eine architektonische Beeinträchtigung des Hauses durch den geplanten Wintergarten verneint haben. Ob sich die durch Hecken eingeschränkte Sicht auf den Wintergarten ändern könnte (etwa durch die im Revisionsrekurs angesprochene Entlaubung in der kalten Jahreszeit) ist bei dieser Sachlage von untergeordneter Bedeutung.

Ebensowenig stichhältig ist das Argument der Rechtsmittelwerber, der auf die Änderung von Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten zugeschnittene § 13 Abs 2 WEG lasse eine Änderung von Gartenflächen (wie sie hier durch die Inanspruchnahme von 2,56 m2 des insgesamt 304,15 m2 großen Gartens des Antragstellers eintreten würde) gar nicht zu. Daß dem nicht so ist, wurde bereits wiederholt entschieden (vgl MietSlg 41/39; 5 Ob 126/92 = JusExtra 1188 = EWr II/13/13).

Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob die aus der geplanten Baumaßnahme resultierende Änderung der Nutzwerte einen Versagungsgrund iSd § 13 Abs 2 WEG darstellt. Die hiezu angeführte Judikatur (MietSlg 22.044/31 ‑ diese Entscheidung wendet sich im übrigen ‑ so wie Rz 1974, 138/73 ‑ primär gegen eigenmächtige Veränderungen, die hier gar nicht zur Debatte stehen) ist überholt (MietSlg 33/29; MietSlg 42/31; MietSlg 42/37; 5 Ob 86/94). Entscheidend ist, ob mit der Verringerung der Nutzwerte der Wohnungen der Rechtsmittelwerber eine Verringerung des jeweiligen Verkehrswertes einhergeht, was die Vorinstanzen verneint haben (und von den Rechtsmittelwerbern auch gar nicht behauptet wird). Die in § 4 Abs 2 WEG für eine erzwungene Änderung der Miteigentumsanteile normierte Ausgleichspflicht nimmt dem in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argument, es könnte zu einer Bereicherung des Antragstellers kommen, jegliche Relevanz.

Schließlich verkennen die Revisionsrekurswerber eine völlig eindeutige und damit nicht weiter erörterungsbedürftige Rechtslage (vgl RZ 1994, 138/45 ua), wenn sie meinen, allein schon das Ausmaß der begehrten Änderung stehe ‑ unabhängig von einer Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ‑ einer Genehmigung entgegen. Das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers, dem ‑ wie hier ‑ ein wichtiges Interesse an der geplanten Änderung zugebilligt wurde, ist nämlich im anzuwendenden Fall des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nur dadurch beschränkt, daß die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Das Ausmaß der Änderung ist für sich allein kein Kriterium für die Genehmigung. Auf befürchtete Beispielsfolgen ist nicht einzugehen, weil jede weitere Änderung, die nicht die Zustimmung aller Miteigentümer findet (etwa die im Revisionsrekurs angesprochene Verbauung von Balkons), einem alle Umstände berücksichtigenden Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs 2 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 2 WEG zu unterziehen wäre.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil der Antragsteller für seine Revisionsrekursbeantwortung nicht einmal Barauslagen verzeichnet hat.

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