Normen
ABGB §523 Cb
5 Ob 86/03p | OGH | 13.05.2003 |
5 Ob 240/03k | OGH | 11.11.2003 |
Vgl auch; nur: In einem Fall, in dem zwischen den beiden in Anspruch genommenen "Störern" ein Bestandverhältnis besteht, im Rahmen dessen die Störungen ausgeübt werden, muss es dem "störenden" Bestandgeber überlassen bleiben zu entscheiden, auf welche Weise er die vom "störenden" Bestandnehmer zu beachtenden Unterlassungen erwirkt. (T1) |
5 Ob 2/11x | OGH | 24.01.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, die Störung abzustellen, kann auch ein Begehren auf Beendigung des Mietvertrags zulässig sein. (T2) |
10 Ob 54/19t | OGH | 13.09.2019 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20030513_OGH0002_0050OB00086_03P0000_001
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