OGH 5Ob85/73 (RS0067385)

OGH5Ob85/736.6.1973

Rechtssatz

Durch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des § 17 Abs 2 letzter Satz MG anhängig, durch welches Verfahren die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Überzahlung gehemmt wird; diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvorschreibungen, hinsichtlich welcher der Antrag nach § 12 Abs 4 MG gestellt worden war. - Die Entscheidung der Schlichtungsstelle bzw des Außerstreitrichters über den Antrag nach § 12 Abs 4 MG bindet den Streitrichter bei der Urteilsfällung über den Rückforderungsanspruch des Mieters gemäß § 17 Abs 2 MG nur insoweit, als sich der Rückforderungsanspruch auf jene Zinsvorschreibung bezieht, von der nach § 12 Abs 4 MG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde. Hinsichtlich der späteren Zinsvorschreibungen besteht eine solche Bindung nicht. Es ist aber nicht einzusehen, warum das Gericht für die späteren Zinsvorschreibungen zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wenn keine geänderten Berechnungsgrundlagen für den gesetzlichen Mietzins behauptet werden oder sich aus dem Gesetz ergeben.

Normen

MG §12 Abs4 D
MG §17 Abs2 C3

5 Ob 85/73OGH06.06.1973

Veröff: EvBl 1973/318 S 660 = ImmZ 1973,254

7 Ob 683/77OGH10.11.1977

Vgl auch

1 Ob 550/81OGH04.03.1981

Vgl auch

3 Ob 507/81OGH06.05.1981

Vgl

5 Ob 182/97vOGH27.05.1997

Vgl auch

6 Ob 357/97mOGH25.06.1998

Beisatz: Während eines anhängigen MSch-Verfahrens für frühere Zinsvorschreibungszeiträume tritt eine Verjährung hinsichtlich späterer Zinsvorschreibungen nicht ein. Dies bedeutet aber nicht, daß es dem Mieter vor Abschluß eines solchen mit Hemmungswirkung ausgestatteten Feststellungsverfahrens verwehrt wäre, für spätere weitere Zinsperioden einen weiteren Feststellungsantrag einzubringen. (T1)

5 Ob 170/99gOGH13.07.1999

Auch; nur: Durch den vom Mieter bei Gericht oder bei der Gemeinde gestellten Antrag auf Feststellung, daß der ihm vom Vermieter zu einem bestimmten Zinstermin vorgeschriebene Mietzins das gesetzlich zulässige Ausmaß übersteige, wird ein Verfahren über die Höhe des (gesetzlichen) Mietzinses im Sinne des § 17 Abs 2 letzter Satz MG anhängig, durch welches Verfahren die Verjährung des Rückforderungsanspruches des Mieters nicht bloß hinsichtlich der zu diesem Zinstermin geleisteten Überzahlung gehemmt wird; diese Hemmung kommt vielmehr auch den Rückforderungsansprüchen des Mieters hinsichtlich aller späteren Zinsvorschreibungen zugute, soferne diese späteren Zinsvorschreibungen auf den gleichen Grundsätzen aufgebaut sind und zu dem gleichen vom Mieter angeblich geschuldeten Mietzins kommen, wie jene Zinsvorschreibungen, hinsichtlich welcher der Antrag nach § 12 Abs 4 MG gestellt worden war. (T2) Beisatz: In einem "Verfahren über die Höhe des Mietzinses" kann nämlich der zulässige Mietzins für den Einhebungszeitraum und darüber hinaus festgestellt werden. (T3)

2 Ob 22/00zOGH13.04.2000

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Hemmungsbestimmung des § 27 Abs 3 letzter Satz MRG betrifft nur die Verjährung von Rückforderungsansprüchen des Mieters. (T4)

5 Ob 85/01pOGH12.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist. (T5)

8 Ob 181/01bOGH16.08.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung des Mietzinsanspruches analog § 27 Abs 3 MRG durch Einbringung eines außerstreitigen Feststellungsantrages durch den Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG (hier in Verbindung mit § 12a MRG). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19730606_OGH0002_0050OB00085_7300000_001

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