OGH 5Ob182/97v

OGH5Ob182/97v27.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Sailer als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Nazife E*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin A*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 27.790,40 s.A. (§ 37 Abs 1 Z 14 MRG iVm § 27 Abs 1 Z 1 MRG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 1997, GZ 40 R 24/97v-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Schon zu § 17 Abs 2 MG wurde judiziert, daß ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche hemmt, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen (vgl MietSlg 25/18). Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher folgerichtig nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinse (nicht auch der Rückforderung verbotener Ablösen) zuerkannt worden (vgl MietSlg 29.284). Diese Judikatur ist angesichts der im wesentlichen gleich gebliebenen Rechtslage auf die Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG übertragbar (vgl Würth in Rummel2, Rz 8 zu § 27 MRG). Daß § 27 Abs 3 MRG generell von einer Verjährungshemmung "des" Rückforderungsanspruches spricht, obwohl er für die Rückforderung überhöhter Mietzinse eine andere Verjährungsfrist festsetzt als für die Rückforderung verbotener Ablösen, läßt sich nicht als Argument gegen die teleologische Reduzierung des letzten Satzes des § 27 Abs 3 MRG iSd zu § 17 Abs 2 MG ergangenen Judikatur verwenden, weil auch die letztgenannte Bestimmung unterschiedliche Verjährungsfristen für die Rückforderung überhöhter Mietzinse und verbotener Ablösen anordnete.

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