OGH 5Ob84/90 (RS0020199)

OGH5Ob84/9025.9.1990

Rechtssatz

Unter "anderen Vertragsarten" sind solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind.

Normen

ABGB §1078

5 Ob 84/90OGH25.09.1990

Veröff: EvBl 1991/23 S 31

5 Ob 2/95OGH31.01.1995
5 Ob 2299/96sOGH27.05.1997
2 Ob 2292/96iOGH31.03.1998

Beisatz: Unter diese Bestimmung fallen alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, wie Tausch, Schenkung oder Sacheinlage in eine Gesellschaft. "Andere Veräußerungsarten" sind somit solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. (T1) <br/>Veröff: SZ 71/60

1 Ob 81/11kOGH28.04.2011

Beisatz: Hier: Ausgedingsähnliche Leistungen in einem Übergabsvertrag. (T2)

5 Ob 17/15hOGH19.06.2015
5 Ob 169/16pOGH01.03.2017
5 Ob 168/16sOGH01.03.2017

Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T3)

6 Ob 179/18vOGH25.10.2018

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00084_9000000_001

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