OGH 5Ob84/59 (RS0011525)

OGH5Ob84/591.4.1959

Rechtssatz

Eine Sicherheitsleistung im Sinn des § 471 ABGB kann nicht durch Auswechseln von Bestandteilen erbracht werden. Der Gewerbetreibende hat zugunsten seiner Forderungen auf Bezahlung geleisteter Ausbesserungsarbeiten ein Rententionsrecht auch gegen den Eigentümer der Sache, soferne er sich auf Grund des zwischen ihm und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages im guten Glauben befunden hat.

Normen

ABGB §471 7

5 Ob 84/59OGH01.04.1959

Veröff: ZVR 1960/45 S 38

8 Ob 227/72OGH07.11.1972

nur: Der Gewerbetreibende hat zugunsten seiner Forderungen auf Bezahlung geleisteter Ausbesserungsarbeiten ein Rententionsrecht auch gegen den Eigentümer der Sache, soferne er sich auf Grund des zwischen ihm und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages im guten Glauben befunden hat. (T1) Veröff: EvBl 1973/131 S 296

8 Ob 61/75OGH09.04.1975

nur T1; Veröff: EvBl 1976/1 S 12

5 Ob 698/83OGH29.11.1983

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts wird in Zweifel gezogen (mit ausführlichen Literaturhinweisen). Bei beweglichen Sachen (hier: gebrauchte Baumaschine), die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden, sind an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen. (T2)

7 Ob 615/90OGH15.11.1990

Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Rummel (JBl 1977,521 und Jabornegg (Das Zurückbehaltungsrecht) und Aufnahme der Ansicht von Spielbüchler (in Rummel, ABGB 2.Auflage RZ 2 zu § 334). (T3) Veröff: JBl 1991,241 (Rummel) = VersR 1991,907

6 Ob 213/08dOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4); Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs als Werkbesteller auftritt, sondern ein Dritter, der über das Fahrzeug verfügungsbefugt ist (etwa 1 Ob 1/59 [Bestandnehmer]; 1 Ob 537/94 = SZ 67/82 [Leasingnehmer]), also etwa auch derjenige, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte (5 Ob 698/83). Voraussetzung ist lediglich, dass der Werkunternehmer in Ansehung der Befugnis des Werkbestellers, die Reparatur durchzuführen, gutgläubig war. (T5); Beisatz: Die Verwahrung des Fahrzeugs geht in all diesen Fällen gemäß § 1041 ABGB zu Lasten des Eigentümers, der den durch das Verhalten des tatsächlichen Werkbestellers in seinem Vermögen eingetretenen Nachteil zu tragen hat und nicht einwenden kann, die Verwahrung habe nicht seinen Nutzen, sondern jenen des Werkbestellers betroffen (1 Ob 1/59). (T6)

3 Ob 243/13aOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

1 Ob 215/14wOGH22.01.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19590401_OGH0002_0050OB00084_5900000_002

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