OGH 5Ob82/93

OGH5Ob82/9312.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Loutfy Abd El S*****, Hilfsarbeiter, ***** Wien, S*****gasse 18/13, vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Emmerich M*****, Pensionist, ***** Wien, B*****gasse 57/1/12, vertreten durch Dr.Helmut Buchgraber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 und Abs 4 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 25.Mai 1993, GZ 48 R 278/93-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 15.Jänner 1993, GZ 6 Msch 74/92-2, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die erstinstanzliche Zurückweisung eines die Überprüfung der Angemessenheit des begehrten Hauptmietzinses betreffenden Sachantrages aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Da es dabei um Fragen der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges, konkret um die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 Z 3 MRG ging, ist diese Entscheidung - ohne daß dies hier näher ausgeführt werden müßte - als abändernd zu betrachten (E 13 zu § 527 ZPO, MGA14; 5 Ob 48/92). Vor allem liegt kein Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 37 Abs 3 Z 18 MRG vor, der eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erübrigen würde. Die Zurückweisung des Sachantrages durch das Erstgericht war nämlich eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl MietSlg 42.390; WoBl 1992, 123/90).

Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei. Dennoch hat der Antragsgegner "außerordentlichen" Revisionsrekurs mit dem primären Ziel einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erhoben und die Zulässigkeit seines Rechtsmittels damit begründet, daß der Bewertungsausspruch angesichts einer vom Antragsteller (gemäß § 37 Abs 4 MRG) begehrten Mietzinsrückzahlung von S 332.100 offenbar unrichtig sei.

Der Revisionsrekurs erweist sich jedoch - wie bereits vom Rekrusgericht vorweggenommen - als unzulässig.

Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist unanfechtbar und bindend, wenn er nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstößt (vgl MietSlg 39/53; SZ 63/117 uva). Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch in Verbindung mit § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder § 58 JN). Eine Bewertung, die diesen Vorschriften nicht widerspricht und vom Rekursgericht in Ausnützung eines Ermessensspielraums vorgenommen wurde, ist daher für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar (5 Ob 54/93; 5 Ob 58/93). Da der vom Mieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Abs 4 leg cit zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bildet (vgl EWr I/37/34), steht somit die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) einer inhaltlichen Behandlung des Revisionsrekurses entgegen.

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