OGH 5Ob54/93

OGH5Ob54/9329.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nach §§ 15 ff LiegTeilG infolge Revisionsrekurses des Eigentümers der Liegenschaft EZ ***** KG E*****, Thomas W*****, Landwirt, ***** E***** Nr. 124, vertreten durch Dr.Karl Pacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 11.Dezember 1992, GZ 1 R 433/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 4.März 1992, TZ 3360/92 (23 Nc 458/91) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die auf einen Anmeldungsbogen gestützte, im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG angeordnete Verbücherung von Eigentumsänderungen im Zuge der Herstellung einer Weganlage in der KG E***** bestätigt. Der Beschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und infolgedessen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Zum Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes wurde dabei ausgeführt, daß er sich zwangsläufig aus der gebilligten Anwendbarkeit der §§ 17 und 18 LiegTeilG ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des von der Abschreibung eines 81 m**2 großen Trennstückes betroffenen Eigentümers der EZ ***** KG E***** ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG (iVm § 32 LiegTeilG) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert bei sinngemäßer Anwendung der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN S 50.000,-- nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Ausspruch des Rekursgerichtes ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/117; EvBl 1991/156; RPflSlgG 2.338; RZ 1992, 17 ua; zuletzt 5 Ob 107/92).

Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bstimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (z.B. §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.

Im gegenständlichen Fall erachtet sich der Revisionsrekurswerber dadurch beschwert, daß sich das Erstgericht über die Vorschrift des § 17 Abs 2 LiegTeilG hinweggesetzt habe, den Wert des von der Abschreibung betroffenen Trennstückes nach der Vergleichswertmethode zu ermitteln (SZ 37/88 ua). Mangels geeigneter Erhebungen sei daher das Rekursgericht keineswegs gezwungen gewesen, an dem für die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG maßgeblichen Wert von weniger als S 50.000,-- festzuhalten. Damit ist jedoch kein Argument für eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften gewonnen.

Schon der Umstand, daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG ohne förmliche Schätzung zu prüfen sind (RPflSlgG 1.391) und auch keinerlei Bindung an bestimmte Erhebungsergebnisse besteht (vgl. NZ 1988, 336), verbietet die Schlußfolgerung, in § 17 Abs 2 LiegTeilG eine zwingende Bewertungsvorschrift iSd § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG zu sehen. Eine solche Auslegung wäre auch nicht mit der Vorschrift des § 18 Abs 3 LiegTeilG zu vereinbaren, der die Verbücherung der mittels Anmeldungsbogen mitgeteilten Eigentumsänderungen ohne Zustimmung der Eigentümer oder Buchgläubiger selbst bei einem S 50.000,-- übersteigenden Wert der Trennstücke eines Grundbuchskörpers erlaubt, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, den die beim Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die errichtete Anlage erfahren haben. Diese Bestimmung zeigt nämlich, daß der für die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltende Wertmaßstab nicht zwangsläufig auch für den Wert des Entscheidungsgegenstandes gilt, der durch die Eigentumsänderung im Grundbuch bewegt wird.

Folgerichtig ist das Rekursgericht bei der ihm gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG obliegenden Bewertung des Entscheidungsgegenstandes an die für die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 15 ff LiegTeilG maßgeblichen Vorgaben gar nicht gebunden. Selbst wenn die Aufzählung der bei diesem Bewertungsausspruch sinngemäß zu beachtenden Vorschriften der JN nicht taxativ sein sollte, sind die bei der vereinfachten Verbücherung eines Anmeldungsbogens nach §§ 15 ff LiegTeilG einzuhaltenden Vorschriften über die Ermittlung der dem Grundeigentümer durch die Verbücherung von Eigentumsänderungen im Zuge der Errichtung einer Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage drohenden Vermögenseinbußen so verschieden von den in §§ 13 Abs 2, 14 Abs 2 Z 1 AußStrG erwähnten Bewertungsvorschriften der JN, daß sie die Zulässigkeit des Revisionsrekurses iSd zuletzt genannten Gesetzesbestimmung nicht tangieren.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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