OGH 5Ob58/93

OGH5Ob58/9329.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Herwig S***** Gesellschaft m.b.H., Veranstaltungs- und Werbeagentur, ***** Wien, S*****straße 38, vertreten durch Dkfm.Dr.Heinrich Jandl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dkfm.Otto K*****, Pensionist, ***** Wien, B*****gasse 3, vertreten durch Dipl.Dolm.Dr.Herbert Scheiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 1993, GZ 48 R 29/93-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 11.November 1992, GZ 9 Msch 73/91-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, das gegenständliche Msch-Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zu 9 C 325/91 beim Bezirksgericht Döbling anhängigen Räumungsstreites zu unterbrechen, entschieden, daß das die Verfahren "4 C 8/88, 4 C 1829/88 und 4 C 28970/87" (je des Bezirksgerichtes Döbling) betreffende Unterbrechungsbegehren des Antragsgegners abgewiesen wird. Der Beschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert bei der durch §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO angeordneten sinngemäßen Anwendung der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 58 und 60 Abs 2 JN S 50.000,-- nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Ausspruch des Rekursgerichtes ist gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/117 uva).

Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind dabei Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (z.B. §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.

Im gegenständlichen Fall hält es der Revisionswerber für "schlechterdings unverständlich" und "aktenwidrig", daß der Entscheidungsgegenstand mit weniger als S 50.000,-- bewertet wurde, wo es doch um die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten geht, deren Kosten die Antragstellerin in ihrem Antrag mit S 1,611.730,-- und die Schlichtungsstelle mit S 1,480.000,-- (jeweils ohne Umsatzsteuer) bezifferten. Offensichtlich meint sie, daß mit der Bezifferung ihres Begehrens - wohl in Analogie zu § 56 Abs 1 JN - auch der für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes bindend festgelegt sei.

Dem ist nicht zu folgen, weil es im gegenständlichen Verfahren nicht (und zwar auch nicht alternativ) um ein Geldleistungsbegehren geht, sodaß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes weder entbehrlich noch gesetzwidrig war. Da das Rekursgericht nicht einmal bei einem alternativen Geldleistungsbegehren iSd § 56 Abs 1 JN gehindert wäre, gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine davon abweichende Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, können kraft Größenschlusses auch die angeblichen Kosten (einer Ersatzvornahme) für durchzuführende Arbeiten keine bindende Richtschnur für die streitwertabhängige Rechtsmittelzulässigkeit sein.

Ob nicht auch der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs 2 ZPO greifen würde (vgl. E 2 und 15 zu § 192 ZPO, MGA14), war unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne den eingangs aufgezeigten Ungereimtheiten im angefochtenen Beschluß nachzugehen.

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