OGH 5Ob79/97x (RS0106950)

OGH5Ob79/97x18.7.2022

Rechtssatz

Bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus handelt es sich um eine Justizverwaltungssache, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet.

Normen

AußStrG §1 A
B-VG §87 Abs2
GenRevG §1
GenRevG §11
GOG §42
GOG §73 Abs2
GOG idF BGBl 1994/507 §73 Abs2
JN §1 B1a
VerwEinzG §13

5 Ob 79/97xOGH18.03.1997
1 Ob 355/99hOGH22.02.2000

Beisatz: Hier: Bestellung eines Richteramtsanwärters zum Vertreter des Antragstellers nach § 5 Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 1988/513. (T1); Veröff: SZ 73/32

8 Ob 68/22sOGH18.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Antrag auf nachträgliche Ausfolgung gemäß § 13 VerwEinzG, über den der Gerichtsvorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung entscheidet. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970318_OGH0002_0050OB00079_97X0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)