Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck strich mit dem bekämpften Beschluß den Rekurswerber gemäß § 11 der VO vom 24.6.1903, RGBl 1903/134, aus der Revisorenliste und sprach aus, daß gegen diesen Beschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluß von dem aus der Liste gestrichenen Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Revisorenlisten und die Streichung hieraus ist eine Justizverwaltungssache, über die nach früherer Rechtslage gemäß der Grundsatzregelung des § 73 Abs 2 GOG idF vor dem BGBl 1994/507 ein Justizverwaltungssenat im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden hatte (EvBl 1967/135 ua), wobei sich auch das Rechtsmittelrecht nach den Vorschriften des Außerstreitgesetzes richtete (1 Ob 13/76).
Seit der Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes durch BGBl 1994/507 (in Kraft getreten nach seinem Art I Z 13 am 1.7.1994) führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Oberlandesgericht, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind, dessen Präsident (§ 42). Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß die Führung der Revisorenliste nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz durch Senate zu erfolgen hätte, besteht nicht. Daraus folgt, daß es sich bei Angelegenheiten betreffend die Aufnahme in die Revisorenliste und die Streichung hieraus um eine solche Justizverwaltungssache handelt, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Träger der Justizverwaltung zu erledigen ist. Nur Maßnahmen der Justizverwaltung, die in Senaten zu erledigen sind, stellen sich gemäß Art 87 Abs 2 B-VG als in Ausübung des richterlichen Amtes der Senatsmitglieder erflossen dar und sind als Akte der Gerichtsbarkeit mit den rechtlichen Mitteln der Prozeßordnungen bekämpfbar, wogegen sich in Verwaltungssachen, die von einem Gerichtspräsidenten als Träger der Justizverwaltung erledigt werden, der Rechtszug nach den für den Verwaltungsweg maßgebenden Vorschriften richtet (s EvBl 1967/135 mwN).
Aus dem Gesagten folgt, daß in der hier vorliegenden Angelegenheit ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist, sodaß das dennoch dergestalt erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen war.
Ob das als Rekurs an den Obersten Gerichtshof bezeichnete Rechtsmittel als Berufung im Verwaltungsverfahren behandelt werden kann, ist nicht zu entscheiden.
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