OGH 5Ob77/14f

OGH5Ob77/14f20.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D***** R*****, geboren am ***** 2002, mj A***** R*****, geboren am ***** 2004, und mj M***** R*****, geboren am ***** 2006, wegen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung, über den Revisionsrekurs des Ing. N***** R*****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, sowie des mj D***** R*****, vertreten durch die Kollisionskuratorin B***** R*****; der mj A***** R*****, vertreten durch die Kollisionskuratorin E***** R*****, und des mj M***** R*****, vertreten durch den Kollisionskurator B***** R*****, alle Kollisionskuratoren vertreten durch Dr. Gerhard Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. November 2013, GZ 3 R 168/13k‑6, mit dem infolge Rekurses des Ing. N***** R***** sowie der mj D***** R*****, mj A***** R***** und mj M***** R***** der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 26. August 2013, GZ 3 Pg 175/13d‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Verlassenschaftsverfahren nach M***** R***** gaben deren Ehegatte (Vater) zu 1/3 und deren drei minderjährige Kinder zu jeweils 2/9 aufgrund des Gesetzes jeweils bedingte Erbantrittserklärungen ab.

Die Erblasserin ist grundbücherliche Miteigentümerin einer Liegenschaft und zwar zu 3.713/200.000‑stel Anteilen, B‑LNR 88, und 63/200.000‑stel, B‑LNR 90, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an einem Reihenhaus und einem PKW‑Abstellplatz verbunden ist. Diese Anteile sind gemäß § 5 Abs 3 iVm § 13 Abs 3 WEG 2002 mit den entsprechenden Miteigentumsanteilen B‑LNR 89 und 91 des Ehegatten und Vaters der Minderjährigen verbunden.

Laut dem im Verlassenschaftsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten beträgt der Verkehrswert des Reihenhauses samt Kfz‑Abstellplatz insgesamt 190.430 EUR und der Verkehrswert der Miteigentumsanteile der Erblasserin (halber Mindestanteil) nach Abzug von 15 % wegen eingeschränkter Veräußerbarkeit 80.932,75 EUR.

Nach dem errichteten Inventar betragen die Nachlassaktiva in Summe 45.844,29 EUR, worin die Miteigentumsanteile der Erblasserin B‑LNR 88 und 90 mit insgesamt 40.466,38 EUR veranschlagt sind. Nach Abzug der Nachlasspassiva von 7.309,79 EUR wird im Inventar ein reines Nachlassvermögen von 38.534,50 EUR ausgewiesen. Außerdem anerkannten die Parteien Sachverständigengebühren von 1.464,90 EUR und die Gebühren des Gerichtskommissärs von 2.271,72 EUR.

Die Parteien schlossen ein Erbteilungsübereinkommen, wonach der Ehegatte der Erblasserin (Vater) den gesamten Nachlass in sein Alleineigentum übernimmt und sich verpflichtet, den drei Kindern zu deren vollständiger Erbteilsabfindung je 10.000 EUR samt 3 % Zinsen und wertgesichert nach dem VPI 2010 binnen vier Wochen jeweils nach Erreichen der Volljährigkeit und im Verzugsfall 8 % Verzugszinsen zu bezahlen. Außerdem sollen die Forderungen der Kinder grundbücherlich sichergestellt werden. Die Parteien hielten weiters fest, es sei bei Festlegung des jeweiligen Betrags von 10.000 EUR berücksichtigt worden, dass der Ehegatte der Erblasserin (Vater) weiterhin seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den drei Kindern nachzukommen und auch Wohnbauförderungsdarlehen von 45.846,33 EUR zu bedienen hat. Das Zahlungsziel sei deshalb mit dem jeweiligem Erreichen der Volljährigkeit festgelegt worden, weil der Ehegatte der Erblasserin (Vater) derzeit nicht über den Gesamtbetrag von 30.000 EUR verfüge und die Einräumung weiterer Kredite angesichts seiner sonstigen finanziellen Belastungen äußerst ungewiss sei. Unter Berücksichtigung des reinen Nachlassvermögens stehe den erblichen Kindern jeweils nur ein Barbetrag in Höhe von rund 7.700 EUR zu.

Die Antragsteller (Vater und Kinder) beantragten die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens.

Das Erstgericht wies den Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erbteilungs-übereinkommens ab.

Das Rekursgericht gab dem von den Parteien dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Nach dessen Rechtsansicht wichen der dem Inventar zugrundegelegte Übernahmspreis und die im Erbteilungsübereinkommen eingeräumte Stundung zum Nachteil der Kinder von § 14 Abs 3 WEG 2002 ab.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil ‑ soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob und inwieweit die Parteien nach § 14 Abs 3 WEG 2002 bei Vorhandensein minderjähriger Pflichtteilsberechtigter vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über Höhe und Fälligkeit des Übernahmspreises treffen können.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Parteien wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs ist, soweit er vom Ehegatten der Erblasserin (Vater) erhoben wurde, wegen der ihm fehlenden Parteistellung und Rechtsmittellegitimation und, soweit er von den Kindern erhoben wurde, entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.

1. In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung nur der pflegebefohlenen Person Parteistellung zu, weil durch eine dort ergehende Entscheidung die rechtlich geschützte Stellung dritter Personen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst wird (vgl RIS‑Justiz RS0006210; RS0006225). Der Ehegatte der Erblasserin (Vater) hat daher im zugrundeliegenden Verfahren weder materiell Parteistellung noch ist er rechtsmittellegitimiert. Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er vom Ehegatten der Erblasserin (Vater) erhoben wurde, wegen fehlender Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.

2. Soweit der Revisionsrekurs von den erblichen Kindern erhoben wurde, zeigen diese keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):

2.1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Die unter diesem Rekursgrund vorgetragenen Ausführungen sind inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen.

2.2. Nach der Sachlage ist im Grunde unstrittig, dass hier § 14 Abs 3 Satz 3 WEG 2002 gilt, wonach der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen hat. Nach dem völlig unzweifelhaften Gesetzeswortlaut kommt es also, wie dies bereits das Rekursgericht zutreffend begründet hat, nicht auf den wegen eingeschränkter Veräußerbarkeit um 15 % reduzierten Wert des halben Mindestanteils der Erblasserin, sondern auf den Verkehrswert des gesamten Mindestanteils an, von dem ein Viertel an die Verlassenschaft zu bezahlen ist. Die in § 14 Abs 3 Satz 4 WEG 2002 angeordnete sinngemäße Anwendung des Abs 2 Satz 2 bedeutet im vorliegenden Kontext, dass hier eine einvernehmliche ‑ abweichende ‑ Bestimmung des Übernahmspreises unzulässig ist. Soweit also dem Nachlassinventar der um einen Abzug korrigierte Wert des halben Mindestanteils zugrundegelegt wurde, widerspricht diese Vorgangsweise der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG 2002. Im Hinblick auf die insoweit klare gesetzliche Regelung stellt sich dabei keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0042656).

2.3. Die erblichen Kinder zeigen in Übereinstimmung mit der vom Rekursgericht angestellten Berechnung richtig auf, dass sich bei einer dem § 14 Abs 3 Satz 2 WEG 2002 entsprechenden Abrechnung der den Kindern zustehende Erbteil mit rechnerisch jeweils 9.319,84 EUR ergibt und daher niedriger ist, als der ihnen im Erbteilungsübereinkommen zugesonnene Betrag von 10.000 EUR. Allerdings weicht das im Erbteilungsübereinkommen vorgesehene Zahlungsziel (jeweils binnen vierzehn Tagen ab Erreichen der Volljährigkeit) deutlich zum Nachteil der Kinder von dem im Gesetz vorgeschlagenen Aufschub ab und die zugestandene Verzinsung erreicht nicht einmal die Höhe der gesetzlichen Zinsen. Soweit die erblichen Kinder auf die laufenden Unterhaltspflichten ihres Vaters ihnen gegenüber und dessen angebliche Schwierigkeiten verweisen, die sofortige Auszahlung eines Gesamtbetrags von 30.000 EUR zu finanzieren, so sind diese Umstände ohnehin schon Voraussetzung für den gegenüber dem Erteilungsübereinkommen wesentlich geringeren gesetzlichen Aufschub und daher keine zwingenden Gründe für eine zusätzliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten.

2.4. Wenn die Vorinstanzen bei der beschriebenen Sachlage die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens verweigerten, liegt darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung. Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er von den erblichen Kindern erhoben wurde, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.

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