OGH 5Ob73/85 (RS0079355)

OGH5Ob73/8510.9.1985

Rechtssatz

Der Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Normen

MRG §1 Abs1
MRG §16 Abs2 Z3

5 Ob 73/85OGH10.09.1985
5 Ob 76/85OGH01.10.1985
2 Ob 673/85OGH18.02.1986
5 Ob 140/86OGH30.09.1986

Veröff: JBl 1987,321 = MietSlg 38/37

5 Ob 64/87OGH14.07.1987
5 Ob 52/95OGH28.03.1995
3 Ob 556/95OGH30.08.1995

Vgl auch

5 Ob 244/99iOGH12.10.1999

nur: Es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T1)

6 Ob 327/00gOGH06.06.2001

nur T1; Beisatz: Eine bloß vorübergehende und durch Sanierungsmaßnahmen behebbare momentane Unbenützbarkeit schadet nicht. (T2)

8 Ob 136/03pOGH23.01.2004

nur: Danach ist unter einer Wohnung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. (T3); Beisatz: Hier: § 5 Abs 4 KO, Kleingartenhaus. (T4)

5 Ob 225/05gOGH07.03.2006

nur T1

5 Ob 8/06xOGH04.04.2006
10 Ob 27/09gOGH16.06.2009
5 Ob 162/10zOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 WEG 2002. (T5); Beisatz: Verlust der baulichen Abgeschlossenheit (und damit der Selbständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte) bei einer Zusammenlegung mittels Wanddurchbruchs. (T6)

5 Ob 152/10dOGH09.02.2011
5 Ob 170/20sOGH20.04.2021
5 Ob 177/20wOGH29.04.2021
6 Ob 59/21aOGH14.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0050OB00073_8500000_002

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