OGH 5Ob700/77 (RS0011225)

OGH5Ob700/7718.4.1978

Rechtssatz

Wenn auf Unterfertigung eines Vertragsentwurfes geklagt wird, der die angeblich mündlich vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragspartner kumulierend beinhaltet, und sich einzelne unwesentliche Bestandteile als nicht der Vereinbarung entsprechend erweisen, wäre es schlechthin unverständlich, hier anders zu entscheiden als im Falle der kumulierenden Geltendmachung einzelner aus der angeblichen Vereinbarung abgeleiteter, aber zum Teil nicht als vereinbart erwiesener Leistungsansprüche.

Normen

ABGB §432
ABGB §936 I
ABGB §1054
ZPO §226 II B9
ZPO §405 D IIId

5 Ob 700/77OGH18.04.1978
5 Ob 678/78OGH24.10.1978

Veröff: MietSlg 30741

7 Ob 812/79OGH29.05.1980

Auch; Beisatz: Eine solche Überklagung hat nicht die gänzliche Klageabweisung zur Folge, wenn das unbegründete Mehrbegehren einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft. (T1)

3 Ob 583/80OGH10.09.1980

Vgl auch

1 Ob 7/82OGH31.03.1982

Vgl

1 Ob 13/85OGH18.04.1985

Ähnlich

2 Ob 634/86OGH20.06.1987

Vgl; Beisatz: Die Verurteilung zur bloßen Unterfertigung einer Aufsandungserklärung ist gegenüber dem Begehren auf Unterfertigung eines Notariatsaktes, in dem die Übertragung einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnrechtes niedergelegt ist, ein aliud; so schon 3 Ob 627/77. (T2)<br/>Veröff: NZ 1988,101

1 Ob 45/06hOGH04.04.2006

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 203/06pOGH20.12.2006

Vgl; Beisatz: Die Feststellung, jemand sei bereits Eigentümer eines Geschäftsanteiles, stellt gegenüber dem Begehren, ihm den betreffenden Anteil erst zu übertragen, ein Aliud oder, wenn man so will, eher ein Plus, jedenfalls aber kein Minus dar. (T3)

9 Ob 61/14gOGH29.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: Der im vorgelegten Kaufvertrag enthaltene Anfechtungsverzicht wegen Irrtums war nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst. Diese Klausel ist zumindest potentiell nachteilig für die Beklagte, sodass sie insofern auch nicht zur Einwilligung verpflichtet werden kann. (T4)<br/>Beisatz: Da diese Abweichung zum Nachteil der Beklagten aber durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmung ausgeschaltet werden kann, ohne dass dadurch die Rechtsnatur des Vertrags geändert würde, führt dieser Umstand nicht zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0050OB00700_7700000_001

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