Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 12 Abs 7 LPG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Dass mit 5 Ob 180/05i nur eine einzige höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage des Beginns der Präklusivfrist für den Antrag auf Verlängerung eines Landpachtvertrages existiert, schadet nicht, weil die Entscheidung vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde. Das reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus. Eine erhebliche Rechtsfrage wäre nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelwerber mit neuen Argumenten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung wecken könnte (RIS-Justiz RS0103384 [T4]).
Die Entscheidung wurde mehrfach ohne Kritik der Lehre veröffentlicht (immolex 2006/17; WoBl 2006/83; RZ-EÜ 2006/46; ZAK 2005/57; MietSlg 57.442).
2. Es trifft zu, dass ein Verfahren über die Verlängerung eines Landpachtvertrags dem Antragsprinzip unterworfen ist. Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitrechtes. Es herrscht völlige Dispositionsbefugnis der Parteien (RIS-Justiz RS0066193).
§ 36 Abs 4 AußStrG normiert nunmehr ausdrücklich die Bindung des Richters im Außerstreitverfahren, das vom Antragsprinzip beherrscht ist, an den Umfang des Antrags.
Der Umfang eines im Außerstreitverfahren gestellten Antrags wird durch den Rechtschutzantrag, das ist hier der Antrag auf Verlängerung des Landpachtvertrages um vier Jahre, bestimmt und durch die zur Begründung herangezogenen Tatsachen (§ 9 Abs 1 AußStrG). Eine rechtliche Qualifikation des Begehrens ist demnach nicht erforderlich, sodass bei ausreichendem Tatsachenvorbringen eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation, die in der Folge auf die richtige geändert wurde, unschädlich ist. Weder liegt darin eine Rückziehung des ursprünglichen Antrags noch eine unzulässige Veränderung des fristgebundenen Antrags.
3. Die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Frage, ob nach dieser noch eine weitere Verlängerung zulässig sein wird, ist hier nicht zu beantworten.
Insgesamt werden daher Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht dargetan.
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