Rechtssatz
Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß § 12 Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Z 1 bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben.
6 Ob 685/89 | OGH | 11.12.1989 |
Veröff: EvBl 1990/88 S 405 = MietSlg XLI/38 |
5 Ob 66/07b | OGH | 03.04.2007 |
nur: Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_0060OB00685_8900000_002
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