OGH 5Ob658/89 (RS0020881)

OGH5Ob658/8916.1.1990

Rechtssatz

§ 1313a ABGB ist bei der Beurteilung eines behaupteten Auflösungsgrundes nach § 1118 ABGB nicht heranzuziehen. Für das Fehlverhalten eines vom Mieter zur Durchführung von Arbeiten herangezogenen Fachmannes wird der Mieter im Rahmen des § 1118 ABGB nur dann einzustehen haben, wenn er die Unfähigkeit oder die Fehlleistung des Fachmannes erkennen hätte müssen.

Normen

ABGB §1118 A
ABGB §1118 C
ABGB §1313a IIIf
ABGB §1315 IIf

5 Ob 658/89OGH16.01.1990

Veröff: WoBl 1992,76

3 Ob 65/99aOGH28.10.1999

Auch; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, der Mieter müsse sich ohne weiteres das Verhalten jener Frau anrechnen lassen, welche die WC-Tür geschlossen und damit das Einfrieren der Wasserleitung verursacht hatte. Ein Vorbringen, wonach der Beklagte die Unfähigkeit der betreffenden, namentlich nicht bekannten Frau hätte erkennen müssen, wurde nicht erstattet. Es wurde auch nicht behauptet, dass es sich bei ihr um eine Mitbewohnerin oder Unterbestandnehmerin handle, für deren Verhalten der Mieter einzustehen hat. (T1)

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

Beisatz: Kein Widerspruch zu der Judikatur über das Einstehenmüssen des Mieters für das Verhalten seiner Hausgenossen, Gäste und Unterbestandnehmer (vgl dazu RS0026282, RS0070371). (T2)

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012
4 Ob 107/19tOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Ein durchschnittlich vertrauenswürdiger Mieter wird sich zur Durchführung von Arbeiten eines entsprechenden Fachmanns bedienen; das ausnahmsweise Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und der notwendigen Aufmerksamkeit bei diesem Fachmann kann ihm regelmäßig nicht vorgeworfen werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900116_OGH0002_0050OB00658_8900000_002

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