OGH 5Ob649/77 (RS0013989)

OGH5Ob649/7715.11.1977

Rechtssatz

Ein Saldoanerkenntnis als Feststellungsvertrag kann grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden.

Normen

ABGB §861
ABGB §1375 C

5 Ob 649/77OGH15.11.1977

Veröff: HS X/XI/13

1 Ob 718/82OGH15.12.1982

nur: Ein Anerkenntnis als Feststellungsvertrag kann grundsätzlich wegen Irrtums über das Bestehen der anerkannten Forderung nicht angefochten werden, es sei denn, dieser Irrtum wäre durch den Vertragspartner arglistig hervorgerufen oder ausgenützt worden. (T1)

2 Ob 2/87OGH01.09.1987
9 ObA 295/93OGH10.11.1993

Vgl auch

7 Ob 182/99mOGH14.07.1999
2 Ob 251/00aOGH19.10.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden. (T2)

1 Ob 27/01dOGH27.04.2001

Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T3); Veröff: SZ 74/80

Dokumentnummer

JJR_19771115_OGH0002_0050OB00649_7700000_001

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