OGH 5Ob63/93 (RS0060186)

OGH5Ob63/9323.11.1993

Rechtssatz

Auch das Wiederkaufsrecht kann nur auf dem ganzen Grundbuchskörper (und nicht nur auf demjenigen Teil, auf den sich die Ausübung dieses Rechtes bezieht), also nicht auf einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen einverleibt werden; eine abweichende Regelung vom Grundsatz des § 3 GBG kann weder aus § 3 Abs 2 LiegTeilG noch aus § 12 Abs 2 GBG gewonnen werden.

Normen

GBG §3
GBG §12 Abs2
GBG §19
LiegTeilG §3 Abs2

5 Ob 63/93OGH23.11.1993

Veröff: SZ 66/150 = EvBl 1994/87 S 428

5 Ob 28/94OGH17.05.1994

Beisatz: Hier: Vorkaufsrecht (T1) <br/>Veröff: SZ 67/89

5 Ob 87/06iOGH30.05.2006

Beis wie T1; Beisatz: Auch ein bloß auf ein Grundstück einer Liegenschaft (EZ) beschränktes Vorkaufsrecht ist wirksam. (T2)

6 Ob 238/08fOGH06.11.2008

Beis wie T2; Beisatz: Durch die Einverleibung des Vorkaufsrechts ob der gesamten Liegenschaft wird der Grundsatz der einheitlichen Eintragung von Belastungen des § 3 GBG gewahrt. Die Bejahung der materiellen Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts bloß für Teile eines Grundstücks ist letztlich konsequente Fortschreibung der vom Obersten Gerichtshof schon bisher bejahten Möglichkeit, ein Vorkaufsrecht bloß für einzelne Grundstücke zu vereinbaren, besteht doch vor dem Hintergrund des § 3 GBG in Ansehung der Sonderrechtsunfähigkeit kein prinzipieller Unterschied zwischen Grundstücken und bloßen Grundstücksteilen. (T3)

5 Ob 28/19gOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2019/109

4 Ob 63/20yOGH20.05.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00063_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)