5 Ob 630/89 | OGH | 31.10.1989 |
Veröff: RdW 1990,108 = SZ 62/169 = JBl 1990,248 (Rebhahn) |
2 Ob 525/95 | OGH | 21.04.1995 |
Vgl |
7 Ob 577/95 | OGH | 12.07.1995 |
nur: Ausgehend von diesem der Skontogewährung zugrunde liegenden Zweck ist im Zweifel von der Annahme auszugehen, daß das Skonto vom Lieferanten bzw Werkunternehmer nur dann gewährt werden soll - was vom Besteller bzw Käufer redlicherweise auch nur so aufgefaßt werden kann - wenn der gesamte Kaufpreis bzw das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird. (T1) |
5 Ob 59/97f | OGH | 18.03.1997 |
Vgl auch |
1 Ob 2127/96t | OGH | 15.05.1997 |
Vgl; Beisatz: Im Werkvertrag ist das Recht des Auftraggebers vereinbart, vom Betrag jeder einzelnen Teilrechnung einen Skonto von 3 % abzuziehen, sofern die Rechnung binnen 30 Tagen beglichen wird. Eine solche Abmachung kann wohl nur so verstanden werden, daß der Auftraggeber, bezahlt er die Teilrechnung fristgerecht, des dafür gewährten Skontos nicht wieder verlustig geht, auch wenn die dafür bestimmte Zahlungsfrist bei einer späteren Teilrechnung beziehungsweise der Schlußrechnung nicht eingehalten wird. (T2) |
1 Ob 58/98f | OGH | 23.02.1999 |
Beis wie T2; Beisatz: Sind konkrete Vereinbarungen darüber, welches Schicksal dem Skonto bestimmt ist, wenn der Werkbesteller wegen mangelhaft erbrachter Werkleistungen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, nicht getroffen und ist auch eine in dieser Hinsicht bestimmende Verkehrssitte nicht feststellbar, so wird die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bei Bedachtnahme auf die werkvertragliche Risikoaufteilung regelmäßig zum Ergebnis haben, daß der Werkbesteller zum Abzug des Skontos berechtigt bleibt, sofern er bei mangelhafter, jedoch der Verbesserung zugänglicher Werkleistung von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, aber nach ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung den nun erst fällig gewordenen (Restlohn) Werklohn fristgerecht begleicht. (T3) Veröff: SZ 72/25 |
6 Ob 311/99z | OGH | 09.03.2000 |
Dokumentnummer
JJR_19891031_OGH0002_0050OB00630_8900000_001
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