OGH 5Ob59/97f

OGH5Ob59/97f18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.J***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Dr.Hans W*****, Facharzt, ***** vertreten durch Dr.Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen S 378.558,81 samt Anhang, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30.September 1996, GZ 4 R 323/96s-19, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Feldbach vom 14.Februar 1996, GZ 2 C 1243/95y-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung der restlichen Werklohnforderung in Höhe von S 378.558,81 und brachte vor, der Beklagte sei nicht berechtigt, ein 3 %iges Skonto in Abzug zu bringen, weil die Zahlung am 10.5.1993 nicht rechtzeitig im Sinne der Vereinbarung (Schlußrechnung vom 31.7.1992) erfolgt sei.

Der Beklagte wandte ein, die Rechnung sei erst nach einvernehmlicher Massenfeststellung am 5.5.1993 in der vereinbarten Weise gelegt worden; da der offene Rest innerhalb von 14 Tagen bezahlt worden sei, sei der Skontoabzug berechtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging davon aus, daß die Rechnung von 31.7.1992 erst mit korrigierter Schlußrechnung vom 5.5.1993 fertiggestellt worden sei. Die Bezahlung der Restsumme am 10.5.1993 sei innerhalb der 14-tägigen Skontofrist erfolgt.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Es führte im wesentlichen aus:

Für die Lösung dieses Rechtsstreites, insbesondere die hier zu beurteilende Frage der Berechtigung des Skontoabzugs (genauer: die Frage der zeitlichen Inanspruchnahme, wann der - hier dem Grunde nach unstrittig vereinbarte - Skontoabzug getätigt werden durfte) wäre in erster Linie der Inhalt der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen den Streitteilen maßgeblich.

Aus dem der Skontogewährung zugrundeliegenden Zweck müsse gesagt werden, daß mangels entsprechender Vertragsvereinbarung im Zweifel von der Annahme auszugehen sei, daß das Skonto vom Werkunternehmer nur dann gewährt werden solle - was vom Besteller redlicherweise auch nur so aufgefaßt werden kann - wenn das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht werde, das Geschäft also tatsächlich in der vorgesehenen, für die Skontogewährung maßgebend gewesenen Frist zur Gänze abgewickelt werde.

Daraus könne abgeleitet werden, daß als Zweifelsregel zwischen der Rechnungslegung einerseits (als dem die Skontoabzugsfrist auslösenden Ereignis) und der (eventuell erst später eintretenden) Fälligkeit des Rechnungsbetrages zu unterscheiden wäre. Dies wäre allerdings nur dann relevant, wenn nicht - wie von der beklagten Partei behauptet wird - das die Skontofrist auslösende Ereignis, nämlich die "Rechnungslegung" erst dann als solche anzusehen wäre, wenn auf Grund leicht überprüfbarer und detaillierter Leistungsnachweise die Abrechnung erfolgt sei (vgl JBl 1990, 248), somit erst dann die Rechnung "wirksam" gelegt worden wäre, womit die beiden Zeitpunkte zusammenfallen würden; hiezu fehlten Feststellungen.

Ausgehend vom jeweiligen Vorbringen sei von Relevanz, ob vereinbarungsgemäß lediglich auf die Schlußrechnung oder auch auf Teilrechnungen für die Berechtigung vom Skontoabzug bei fristgerechter Bezahlung abzustellen sei; auch diesbezüglich fehlten Feststellungen.

Der Inhalt der maßgeblichen Vereinbarungspunkte, nämlich, daß

a) 3 % Skonto bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang abgezogen werden dürfen,

b) die auf Grund gemeinsamer Messungen festgestellten Massen die Grundlage für die Abrechnung bilden, und

c) Zahlungen auf Grund detaillierter und leicht überprüfbarer Leistungsnachweise erfolgen,

bedürften näherer Aufklärung und Auslegung auf Grund des Parteiwillens und entsprechender (nachfolgender) Feststellungen.

Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht die Ergänzung des Beweisverfahrens auf.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil letztlich in der genannten oberstgerichtlichen Entscheidung JBl 1990, 248 (mit Glosse von Rebhahn) die Frage offengeblieben ist, ob bei Bestehen eines behaupteten Leistungsverweigerungsrechtes (hier: bei Vorliegen einer noch nicht fälligen Rechnung) das Skonto auch dann gebühre, wenn der Werkbesteller den restlichen Werklohn erst nach gemeinsamer Massenfeststellung und Abrechnung und damit erst (sehr) lange nach Ablauf der vereinbarten Skontofrist zahle.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu beheben und der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei begehrt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Auch bei einem gemäß § 519 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ZPO zugelassenen Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist dieser gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO an die Beurteilung des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden.

Der von der Klägerin erhobene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Für die Lösung der im vorliegenden Fall wesentlichen Rechtsfrage, nämlich ob der Skontoabzug zu Recht erfolgte oder nicht, erachtete das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend und trug dem Erstgericht ergänzende Feststellungen infolge ergänzender Beweisaufnahmen auf, weil die maßgeblichen Vereinbarungspunkte näherer Aufklärung und Auslegung auf Grund des Parteienwillens bedürften.

Dabei ging es von der in JBl 1990, 248 widergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsansicht aus, wonach nur im Zweifel zwischen Rechnungslegung einerseits als als dem für die Skontofrist auslösendem Ereignis und der Fälligkeit des Rechnungsbetrages andererseits zu unterscheiden sei. Wenn nun die beklagte Partei behauptet, es sei vereinbart, daß erst die "wirksame" Rechnungslegung das die Skontofrist auslösende Ereignis wäre, so trifft diesfalls den Beklagten dafür die Behauptungs- und Beweislast, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31.10.1989, 5 Ob 630/89 = JBl 1990, 248 ausführt.

Das Berufungsgericht bewegt sich demnach im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und hält dieser Rechtsprechung zufolge die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend. Diese Beurteilung ist nicht die Lösung einer Rechtsfrage, sondern betrifft den Tatsachenbereich. Hält das Berufungsgericht - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - den Tatsachenbereich betreffende Verfahrensergänzungen für erforderlich, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (MGA JN-ZPO14 § 519 ZPO/E 49).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist in der zitierten Entscheidung JBl 1990, 248 lediglich die Frage, welche Bedeutung eine bestellte Bankgarantie für Gewährleistungsfälle hat, offengeblieben, was aber für den vorliegenden Fall keinerlei Relevanz ist.

Als offengeblieben erachtet jedoch Rebhahn in der Glosse zu dieser Entscheidung die Frage, ob bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechtes wegen Anspruchs auf Verbesserung Skonto auch dann gebührt, wenn der Erwerber den restlichen Werklohn erst nach Verbesserung und damit erst (sehr) lange nach Ablauf der vereinbarten Skontofrist zahlt. Das Leistungsverweigerungsrecht will das Berufungsgericht im Vorliegen einer noch nicht fälligen Rechnung erblicken. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob die Skontofrist bei Bestehen von Mängeln, die ein Leistungsverweigerungsrecht bewirken könnten, verlängert wird. Es kommt lediglich darauf an, was für eine "wirksame" Rechnungslegung als das die Skontofrist auslösende Ereignis vereinbart war.

Der Rekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch an den Beklagten konnte nicht erfolgen, da der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Rekurses nicht relevierte.

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