OGH 5Ob62/91 (RS0042767)

OGH5Ob62/9111.6.1991

Rechtssatz

Wegen der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, dass in einem abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, ohnehin abgewiesen werden muss (so schon EvBl 1990/162).

Normen

GBG §95 Abs3
ZPO §502 Abs1 HI2
AußStrG 2005 §62 Abs1 Bd8
GBG §126 Abs2

5 Ob 62/91OGH11.06.1991

Veröff: SZ 64/75

5 Ob 91/93OGH22.03.1994

Vgl aber; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn mehrere Abweisungsgründe vorliegen, von denen der Einschreiter einzelne als berechtigt erachtet, einen davon aber nicht, so bleibt ihm nur der Weg, ein neues Grundbuchsgesuch unter Vermeidung der von ihm als berechtigt erkannten Abweisungsgründe, jedoch unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes im übrigen einzubringen. (T1)

5 Ob 127/95OGH27.08.1996

Beisatz: Dies setzt aber voraus, dass ein nach den übrigen Beurteilungskriterien zulässiger Revisionsrekurs vorliegt. (T2)

5 Ob 22/98sOGH24.02.1998

Auch

5 Ob 38/98vOGH10.03.1998

Vgl auch

5 Ob 39/98sOGH24.02.1998

Auch

5 Ob 214/09wOGH13.10.2009

Beisatz: Erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG in Verbindung mit § 126 Abs 2 GBG. (T3);<br/>Veröff: SZ 2009/140

5 Ob 90/10mOGH22.06.2010

Auch; Beis wie T3

5 Ob 91/10hOGH22.06.2010

Auch; Beis wie T3

5 Ob 14/11mOGH07.07.2011

Auch; Beis wie T3

5 Ob 167/19yOGH22.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19910611_OGH0002_0050OB00062_9100000_001

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