OGH 5Ob626/76 (RS0014061)

OGH5Ob626/7623.9.2022

Rechtssatz

Ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger ablehnt oder nur unter Einschränkungen annimmt; der Empfänger kann auf den abgelehnten Antrag nicht mehr zurückgreifen.

Normen

ABGB §862

5 Ob 626/76OGH06.07.1976

Veröff: SZ 49/94 = EvBl 1976/282 S 657

1 Ob 762/76OGH24.11.1976

Veröff: SZ 49/142

1 Ob 708/77OGH09.11.1977

Beisatz: Ein Zurückgreifen auf den Antrag ist allein dann möglich, wenn der Empfänger seinen Abänderungsantrag nur in die Form eines Wunsches gekleidet und zu erkennen gegeben hat, dass er mit dem Antrag des Offerenten im vollen Umfang einverstanden sei, wenn der Wunsch nicht dessen Zustimmung finde. (T1)

4 Ob 526/80OGH17.06.1980
7 Ob 40/88OGH10.11.1988

Veröff: VersRdSch 1989,38/F

8 Ob 1558/94OGH31.08.1994

Beis wie T1

4 Ob 23/97dOGH11.02.1997

nur: Ein Offert erlischt, wenn es der Empfänger ablehnt. (T2)<br/>Beisatz: Ist das Anbot infolge Ablehnung erloschen, kommt der Empfänger jedoch später darauf zurück, so liegt darin ein neues Anbot, das vom früheren Anbieter - auch in schlüssiger Form (§ 863 ABGB) - angenommen werden kann. (T3)

3 Ob 99/05pOGH15.02.2006

Beis wie T1

13 Bkd 2/08OGH20.04.2009

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Angebot und Annahme sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wobei ein nicht fristgerecht angenommenes Angebot erloschen ist - eine verspätete Annahme gilt, wie eine solche unter Abänderungen, als neuer Antrag. (T4)

3 Ob 188/19xOGH17.12.2019
4 Ob 41/20pOGH22.04.2020

Beis wie T4

4 Ob 137/22hOGH23.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19760706_OGH0002_0050OB00626_7600000_001

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