European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00137.22H.0923.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[2] 2. Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Protokollierung eines – im Einzelnen näher beschriebenen – von ihr angebotenen Vergleichs einzuwilligen. Es entspricht jedoch herrschender Ansicht, dass ein Offert nicht nur mit dem Ende der Annahmefrist erlischt, sondern auch bei Ablehnung durch den Empfänger vor Ende dieser Frist (RS0014061; 3 Ob 188/19x).
[3] 3. Wie Willenserklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, lässt sich jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen und kann daher die Zulässigkeit der Revision – von einer hier nicht gegebenen unvertretbaren Fehlbeurteilung abgesehen – nicht rechtfertigen (RS0042555 [T2, T17, T28]).
[4] 4. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verhalten der Klägerin im Provisorialverfahren sei als Ablehnung des Vergleichsangebots der Beklagten zu werten gewesen, weshalb die Beklagte danach an ihr Vergleichsangebot nicht mehr gebunden gewesen sei, im konkreten Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
[5] 5. Auf die in der Revision relevierte Rechtsfrage, „ob der Wegfall der Verletzungsgefahr im Bezug auf einen Unterlassungsanspruch dazu führt, dass der Beklagte an sein davor erstattetes Angebot auf Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs nicht mehr gebunden“ wäre, kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht die mangelnde Bindung der Beklagten an ihr Vergleichsangebot bereits aus dem als Ablehnung dieses Angebots gewerteten Prozessverhalten der Klägerin ableitete. Dieser Rechtsfrage fehlt es daher an der geforderten Präjudizialität (RS0088931).
[6] 6. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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