OGH 5Ob609/81 (RS0032662)

OGH5Ob609/8116.1.1984

Rechtssatz

Da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nachträgliche Gesetzeslücke zu gewinnen sind, hält der OGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest; Vereinbarungen über den Ausschluss, die Beseitigung oder die Einschränkung der Umlauffähigkeit von Forderungen wirken im rechtsgeschäftlichen Verkehr auch gegen Dritte.

Normen

ABGB §1392 A
ABGB §1393 A
ABGB §1395

5 Ob 609/81OGH16.01.1984

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 57/8 = EvBl 1984/76 S 297 = JBl 1984,311; hiezu kritisch Wilhelm JBl 1984,304

6 Ob 547/84OGH26.04.1984

Veröff: JBl 1984,675 = ZVR 1985/133 S 244

3 Ob 610/86OGH19.11.1986

Vgl; Veröff: JBl 1987,654

8 Ob 569/90OGH13.09.1990

Vgl aber; Beisatz: Abtretungsverbot zu Sicherungszwecken wirkt nicht gegen Dritte, wenn es nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist. (Im Gegensatz zum der E SZ 57/8 zugrundeliegenden Fall, in der dem Gläubiger verboten wird, die ihm, gegen den Schuldner zustehende Forderung abzutreten, geht es hier darum, dass dem Schuldner verboten werden soll, künftige Forderungen, die er gegen einen Dritten erwirbt, abzutreten). (T1) Veröff: SZ 63/155 = ÖBA 1991,134 = RdW 1991,40 = JBl 1992,46

3 Ob 531/91OGH18.09.1991

Beis wie T1 nur: Abtretungsverbot zu Sicherungszwecken wirkt nicht gegen Dritte, wenn es nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist. (T2) Veröff: ÖBA 1992,392 = RdW 1992,107 = ZfRV 1992,387 = JBl 1992,652

8 Ob 631/90OGH09.04.1992

Beisatz: Keine Rechtswirksamkeit der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile (Gesellschafterrechte) an einer personengleichen GmbH & Co KG und an deren Komplementärgesellschaft durch einen Gesellschafter, der die Aufgriffsrechte des nun klagenden Gesellschafters missachtete, aber die Zustimmung der übrigen zwei Gesellschafter erlangt hatte. (T3) Veröff: SZ 65/60 = RdW 1992,339

1 Ob 573/93OGH22.06.1993

Auch

4 Ob 558/94OGH18.10.1994

Beisatz: Der Schuldner kann aber auf die Einwendung aus dem Zessionsverbot auch - ausdrücklich oder schlüssig - verzichten. (T4)

6 Ob 2359/96xOGH30.01.1997
6 Ob 256/99mOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 68/06fOGH26.04.2006

Vgl aber; Beisatz: Eine absolute (dingliche) Wirkung des einen Gläubiger belastenden Zessionsverbots gegenüber Dritten gilt jedenfalls nicht für den Fall eines den Schuldner betreffenden Abtretungsverbots zu Sicherungszwecken. Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des § 1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG BGBl I Nr. 51/2005) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T5)

6 Ob 113/06wOGH29.06.2006

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des § 1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG BGBl I Nr. 51/2005) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T6); Beisatz: § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005 ist seit 1. 6. 2005 in Kraft. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19840116_OGH0002_0050OB00609_8100000_001

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