OGH 5Ob606/85

OGH5Ob606/8516.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Helgard G***, Angestellte, Wielandgasse 13-15, 3003 Gablitz, wider den Antragsgegner Dr. Walter G***, Beamter, Grillparzerstraße 4, 3022 Purkersdorf, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn und Dr. Michael Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. September 1985, GZ 43 R 352/85-66, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 8. Februar 1985, GZ F 3/79-59, infolge Rekurses der Antragstellerin teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.Der Mann hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der am 26. März 1937 geborene Dr. Walter G*** und die am 8. Februar 1944 geborene Helgard G*** - österreichische Staatsbürger - haben am 2. Oktober 1965 die Ehe geschlossen. Sie wohnten bis 1972 in der Wohnung des Vaters der Frau in 1020 Wien, Engerthstraße 234/8/26, mit dem Bruder der Frau Gerfried M***. Die Frau versorgte den Haushalt und übte bis Mitte 1967 die Tätigkeit einer medizinischtechnischen Assistentin als Angestellte der Stadt Wien mit Monatsbezügen von S 2.800,- bis S 3.500,- aus. Der Mann bezog damals ein etwa gleich hohes Einkommen. Die Eheleute lebten sehr sparsam. Ihr Konsumverzicht war gleichwertig. Am 30. Juli 1967 wurde ihr erstes Kind Thomas G*** und am 26. April 1970 ihr zweites Kind Georg G*** geboren. Die Frau nähte und strickte für die Kinder und für sich, ihr Bruder besorgte das Waschen der Wäsche. Der Mann arbeitete lang und kam stets spät heim.

Schon am 16. Juni 1964, also mehr als ein Jahr vor der Eheschließung hatte der Mann das Grundstück 296/1 EZ 1344

KG Purkersdorf als Bauplatz für das zu errichtende als künftige Ehewohnung vorgesehene Haus in Purkersdorf gekauft. Die Mutter der Frau übergab dem Mann zum Ankauf S 120.000,-, damit der Baugrund für das Haus erworben werden konnte. Die Frau war damals noch minderjährig, weil sie ihr 21. Lebensjahr (§ 21 ABGB vor VolljährG BGBl. 1973/108) erst am 8. Februar 1965 vollendete. Im Jahr 1965 begannen der Mann und die Frau mit der Errichtung des Rohbaues für das als künftige Ehewohnung geplante Haus. Durch sparsamste Lebensführung und Mithilfe von Verwandten und Freunden konnte der Bau bis 1972 so weit fertiggestellt werden, daß die Eheleute das Haus beziehen konnten. Der Mann beendete 1967 sein Studium. Im Jahr 1972 übersiedelten die Eheleute mit den beiden Kindern in die bewohnbaren Räume ihres Hauses in Purkersdorf. Die Frau nahm von 1972 bis 1976 regen Anteil an der Fertigstellung von Haus und Einrichtung und der Gartengestaltung. Sie arbeitete emsig mit, leistete Maler- und Anstreicherarbeiten, verlegte Teppichböden und tapezierte, nähte Vorhänge und bepflanzte den Garten. Auch der Mann arbeitete in seiner Freizeit im Haus und im Garten. Sein Einkommen in den Jahren 1972 bis 1975 lag bei S 1,500.000,- und in den Jahren 1976 bis 1978 bei S 1,270.000,-. Dieses durch den beruflichen Aufstieg des Mannes zur Verfügung stehende überdurchschnittliche Einkommen kam auch der Frau zugute, sie konnte bis zum Sommer 1976 über das Konto des Mannes verfügen.

Mit Kaufvertrag vom 28. Juni 1976 erwarben die Eheleute je eine Hälfte der angrenzenden Liegenschaft mit dem Grundstück 296/4 in der EZ 1627 KG Purkersdorf. Als Kaufpreis wurden im Kaufvertrag S 300.000,- vereinbart (Beil./A). Der Kaufpreis wurde vom Mann mit Inanspruchnahme von Darlehen aufgebracht.

Im Sommer 1976 nahm die Frau eine ehebrecherische Beziehung auf. Sie ging wieder ihrer Berufstätigkeit nach und verdiente an der Universitätskinderklinik in Wien ab November 1976 monatlich etwa S 4.500,-. Sie verbrauchte ihr Einkommen selbst. Am 11. Mai 1977 erhob die Frau die Klage auf Scheidung der Ehe. Der Mann stellte seither die Überweisung von monatlich S 6.000,- zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ein.

Die Ehe wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Oktober 1978, GZ 7 Cg 53/78-31, mit der Feststellung geschieden, daß das Verschulden die Frau trifft, die mit zwei Männern mehrfach die Ehe gebrochen hat.

Innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG beantragte die Frau am 19. November 1979 die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Sie verlangte die Überlassung bestimmter Einrichtungsgegenstände und die Zahlung von S 1,000.000,-, weil während der Ehe das Haus Grillparzerstraße 4 in 3002 Purkersdorf errichtet und eingerichtet wurde und sie nach ihrer Übersiedlung nach Innsbruck diese Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf im Wert von rund S 2,500.000,- dem Manne überlassen mußte.

Der Mann trat dem Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung mit dem Einwand entgegen, er habe das Grundstück schon vor der Eheschließung erworben und auch das Nachbargrundstück aus eigenen Mitteln dazugekauft. Die Liegenschaft mit dem Haus, das als Ehewohnung diente, sei rund S 2,000.000,- wert, das dazugekaufte Grundstück etwa S 500.000,-.

Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige bewertete in seinem Gutachten vom 26. April 1980 die Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf mit einem Grundwert von S 523.710,- und das darauf errichtete Haus mit einem Bauwert von S 1,688.844,36, zusammen S 2,212.554,36, und die Liegenschaft EZ 1627 mit dem Grundwert von S 533.115,-.

Am 16. Juli 1980 einigten sich die geschiedenen Eheleute über die Aufteilung der Wohnungseinrichtungsgegenstände.

Im ersten Rechtsgang entschied das Erstgericht am 23. September 1980 (Beschluß GZ F 3/79-18 AS 53 ff.), daß 1. der Mann der Frau bestimmte Möbelstücke auszufolgen habe, 2. der Frau der dem Mann gehörige Hälfteanteil an der unbebauten Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf ins Eigentum übertragen werde, 3. der Mann der Frau S 350.000,- abzüglich seiner vollstreckbaren Kostenersatzforderung aus dem Scheidungsprozeß von S 16.239,24 samt 4 % Zinsen als Ausgleichsbetrag in einem Teilbetrag von S 233.760,76 und weiteren monatlichen Teilbeträgen von S 10.000,- binnen zwei Monaten und in der Folge ab dem dritten Monatsersten nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen und 4. die Frau in Ansehung aller während der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten hat.

Die Kosten des Verfahrens hob das Erstgericht damals gegeneinander auf.

Bei dieser Aufteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Wert des bebauten Grundstücks etwa S 520.000,- und des Hauses etwa S 1,650.000,-, der Wert des unbebauten erst 1976 erworbenen Grundstückes rund S 530.000,- beträgt und daß der Mann an für die Errichtung des Hauses aufgenommenen Darlehen noch zusammen rund S 330.000,- abzustatten hat. Von dem Wert beider Liegenschaften von S 2,700.000,- zog der Erstrichter damals S 120.000,- ab, die der Mann im Jahr 1964 von der Mutter der Frau erhielt und auf deren Verlangen zurückzahlen müßte, weiters S 70.000,- Darlehen, die ihm die Mutter der Frau 1976 zum Ankauf des Nachbargrundstückes gab, und die Schulden von S 330.000,-. Umfang und Gewicht des Beitrages beider Ehegatten seien etwa ausgeglichen gewesen, doch sei es die Frau gewesen, die den Versuch des Mannes scheitern ließ, die ehelichen Beziehungen wiederherzustellen, so daß ihr nur zwei Fünftel des Wertes des aufzuteilenden Gesamtvermögens gebührten. Sie habe daher zu der in ihr Alleineigentum fallenden unbebauten Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf im Wert von S 530.000,- noch S 350.000,-

Ausgleichszahlung zu bekommen, wovon die Kostenforderung des Mannes aus dem Scheidungsprozeß abzuziehen sei. Bei seinem Monatseinkommen von rund S 21.000,- (ohne die Sonderzahlungen) könne der Mann einen größeren Teilbetrag bald und dann Monatsraten von S 10.000,-

leisten.

Beide Teile erhoben Rekurs, die Frau, weil sie die Bemessung des Ausgleichsbetrages mit S 630.000,- anstrebte, der Mann, weil er an der unbebauten Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf sein Alleineigentum durch Zuteilung des Hälfteanteils der Frau erwerben und den Ausgleichsbetrag von S 413.760,76 in einer Rate von S 10.000,- und dann in weiteren Raten von S 100.000,- bezahlen wollte. Das Rekursgericht gab im ersten Rechtsgang beiden Rechtsmitteln teilweise Folge. Es änderte die erstrichterliche Sachentscheidung, die insoweit in Teilrechtskraft erwachsen war, als der Mann zur Herausgabe von Fahrnissen und zur Schad- und Klagloshaltung der Frau in Ansehung der Schulden verpflichtet worden war (Punkte 1 und 4), dahin ab, daß es das Eigentum am Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf von der Frau auf den Mann übertrug und die vom Mann an die Frau in einem Teilbetrag von S 200.000,- binnen zwei Monaten nach Rechtskraft und weiteren Teilbeträgen von monatlich S 10.000,- ab dem dritten Monatsersten nach Rechtskraft des Beschlusses zu entrichtende Ausgleichszahlung mit S 600.000,-

festsetzte.

Der Mann ließ diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz unbekämpft. Über den vom Rekursgericht nach § 232 Abs. 1 AußStrG zugelassenen Revisionsrekurs der Frau bestätigte der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluß insoweit, als das Alleineigentum des Mannes an der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf begründet und er zur Zahlung des Ausgleichsbetrages von S 600.000,-

verhalten wurde, als Teilentscheidung, und ergänzte die Aufteilungsanordnung dahin, daß dem Mann das Eigentum an der Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf und das alleinige Benützungsrecht an dieser Liegenschaft und den darauf errichteten Baulichkeiten (Einfamilienhaus und Garage) und an der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf verbleibe. Der Oberste Gerichtshof verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung über das den Betrag von S 600.000,- übersteigende Ausgleichszahlungsbegehren der Frau an das Erstgericht zurück, weil die getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, abschließend zu beurteilen, welche Bewandtnis es mit dem von der Mutter der Frau vor der Eheschließung dem Mann übergebenen und zum Ankauf des Baugrundes verwendeten Betrag von S 120.000,- hatte und mit welchem Anteil die Eheleute am Hausbau und der dadurch bewirkten Wertschöpfung beigetragen haben (zu den Einzelheiten SZ 55/45 = JBl. 1983, 598 = EvBl. 1982/106).

Das Erstgericht wies nun im zweiten Rechtsgang das Begehren der Frau, ihr über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von S 600.000,- samt 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1982 hinaus einen weiteren Ausgleichszahlungsbetrag von S 950.000,- zuzusprechen, ab. Es traf auf Grund der ergänzenden Verhandlung die Tatsachenfeststellungen, deren wesentlicher Teil zusammengefaßt eingangs wiedergegeben ist. Bei der Hingabe der S 120.000,- durch die Mutter der Frau habe zwischen den Beteiligten keine Abrede stattgefunden. Es sei nur beabsichtigt gewesen, daß das zu erwerbende Grundstück gemeinsam zur Errichtung des als Ehewohnung gedachten Hauses verwendet werde und daß das Geld beiden Teilen zugute kommen sollte. Das Erstgericht meinte, daß der Frau zur Abgeltung ihrer Leistungen nur S 601.855,- gebühre und daß sie schon S 600.000,- zuerkannt bekommen habe. Mehr stehe ihr nicht zu. Sie könne auch nicht mehr verlangen als S 1,000.000,-, weil sie in der Frist des § 95 EheG nur in dieser Höhe Ausgleich verlangt habe. Wieder erhoben beide Teile Rekurs. Die Frau strebte die Abänderung an, daß ihr noch eine weitere Ausgleichszahlung von S 672.110,- samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft zuerkannt und der Mann zum Ersatz ihrer Vertretungskosten verhalten werde. Der Mann bekämpfte die Kostenaufhebung und verlangte Zuspruch seiner Vertretungskosten von S 120.944,12.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau teilweise Folge, bestätigte aber die Kostenaufhebung. Es verpflichtete den Mann, an die Frau einen weiteren Betrag von S 300.000,- in monatlichen Teilbeträgen von S 12.000,- fällig an dem der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Monatsersten und den darauffolgenden Monatsersten bei Terminsverlust im Falle des Verzuges mit der Zahlung von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Raten zu leisten und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und führte aus, die Frau verlange im Rechtsmittelverfahren nur mehr die Erhöhung der Ausgleichszahlung von S 600.000,- auf S 1,272.110,-. Der ausgedehnte Betrag des weiteren Begehrens von S 672.110,- könne auch nicht teilweise mit dem Hinweis auf § 95 EheG von einem Erlöschen des Aufteilungsanspruches erfaßt sein, weil die Frau bei ihrer ursprünglichen Forderung nach Ausgleichszahlung von S 1,000.000,-

davon ausgegangen sei, daß der Hälfteanteil der vor der Ehescheidung zugekauften Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf in ihrem Eigentum verbleibe. Wenn nun das Eigentum an dem Anteil von der Frau auf den Mann übergegangen sei, könne sie auch dafür Ausgleich fordern. Der Ausgleichszahlungsbetrag sei nicht durch Zusammenrechnung einzelner "Leistungsposten" zu ermitteln. Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse seien nach Billigkeit aufzuteilen und dabei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Dieser Beitrag könne weder als nach Stundenlohn zu verrechnende Dienstleistung noch als in Geld umgewandelten Konsumsverzichtsersatz bewertet werden. Beide Teile gingen davon aus, daß der Wert der Aufteilungsmasse bei S 2,200.000,- liege. Der gesamte Grundbesitz und das Haus seien dem Mann verblieben. Es sei daher nach § 94 EheG eine Ausgleichszahlung an die Frau festzusetzen. Beide Eheteile seien bestrebt gewesen, unter beiderseitigem gleichwertigem Konsumverzicht durch das Ansparen von Geld auf dem Baugrund ein Haus als Ehewohnung zu schaffen. Das Einkommen und alle Geldmittel seien dafür eingesetzt und die Lebensführung eingeschränkt worden. Die Frau habe zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens ebenso beigetragen, wenn sie den Haushalt führte und die Kinder betreute, wie der Mann, der durch vermehrten Arbeitseinsatz in seinem Berufe und durch Zusatzerwerb die finanziellen Mittel beschaffte. Der Erwerb des Baugrundes dürfe nach dem festgestellten Sachverhalt von der Errichtung des Eigenheims nicht abgesondert betrachtet werden. Es habe zwar nicht geklärt werden können, auf welcher Rechtsgrundlage die Mutter der Frau zum Ankauf des Baugrundes im Jahr 1965 mit S 120.000,- beigetragen habe, doch gestehe der Mann zu, daß dieser Geldbetrag angemessen berücksichtigt werden müsse. Die von Verwandten erbrachten Arbeitsleistungen kämen beiden Teilen zugute, es komme daher nicht darauf an, ob Verwandte der Frau oder des Mannes mehr mitgeholfen haben. Ohne die Mitwirkung des anderen Teiles sei die geplante Schaffung des Eigenheimes in der Aufbauphase ab der Eheschließung bis etwa 1976 nicht möglich gewesen. Die Frau habe daher etwa gleichteilig zur Vermehrung und Erhaltung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigetragen. Eine Überbetonung der finanziellen Seite sei nicht zu rechtfertigen. Daß der Mann etwa ab 1972 erhebliches Einkommen bezog, während die Frau im Haushalt tätig war, spiele dabei keine Rolle. Nur weil der Mann seine Leistung neben der hauptberuflichen Beanspruchung erbrachte, sei bei der Aufteilung doch ein Übergewicht des Mannes zu berücksichtigen, vor allem aber deshalb, weil die Frau ab 1976 aus der Ehe strebte und den Mann im Stich gelassen habe, als die erste Aufbauphase abgeschlossen war. Die vom Mann zurückzuzahlenden Schulden hätten die Aufteilungsmasse vermindert, die Frau habe Fahrnisse erhalten und sei schuldenfrei gestellt. Es sei daher wegen der Zuteilung der Liegenschaften und des Hauses an den Mann von diesem mit insgesamt S 900.000,- Ausgleich zu leisten.

Der Mann verdiene monatlich netto S 32.000,- und habe für das Kind, das im Haushalt der Mutter lebe, monatlich S 6.500,- Unterhalt zu leisten und noch das zweite Kind, das von ihm betreut werde und für das die Frau S 3.000,- monatlich an Unterhalt zahle, zu sorgen. Es sei daher angemessen, ihm die Zahlung des weiteren Ausgleichsbetrages von S 300.000,- in monatlichen Teilbeträgen von S 12.000,- zu gestatten. Die Kosten habe jeder Teil selbst zu tragen. Diesen teils abändernden teils bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens fechten beide Teile mit den zugelassenen Revisionsrekursen an. Die Frau beantragt die Abänderung, daß der Betrag der Ausgleichszahlung mit S 560.000,- samt 4 % Zinsen ab dem 1. Mai 1982 bemessen werde und verlangt den Ersatz ihrer Vertretungskosten. Der Mann wendet sich gegen die Auferlegung der weiteren Ausgleichszahlung und strebt die Wiederherstellung der erstrichterlichen jede Erhöhung der Ausgleichszahlung ablehnenden Beschlusses aber die Zuerkennung seiner mit S 125.202,72 verzeichneten Rechtsanwaltskosten an.

In ihren Rechtsmittelgegenschriften beantragen beide Teile, dem Revisionsrekurs des Gegners nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sind nicht berechtigt.

Der Einwand des Mannes, der Aufteilungsanspruch der Frau sei überhaupt erloschen, versagt schon deshalb, weil die Frau ihren schon am 19. November 1979 innerhalb der Jahresfrist eingebrachten Antrag, den Mann zur Leistung von S 1,000.000,- Ausgleichszahlung zu verhalten, nie eingeschränkt hat. Zutreffend hat überdies das Rekursgericht erkannt, daß die Zuerkennung einer weiteren Ausgleichszahlung schon deshalb berechtigt sein könnte, weil gegen den Willen der Frau der in ihrem Eigentum gestandene Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf in das Eigentum des Mannes übertragen wurde, und daher selbst ohne Antrag die Auferlegung einer billigen Ausgleichszahlung nach § 94 Abs. 1 EheG zu erfolgen hätte, soweit eine Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch eine den Aufteilungsgrundsätzen entsprechende Zuweisung der einzelnen Vermögensstücke nicht erzielt werden kann. Der Zuerkennung eines weiteren Ausgleichszahlungsbetrages von S 300.000,- steht daher ein Erlöschen des Anspruches nach § 95 EheG nicht entgegen. Der Oberste Gerichtshof billigt auch die in der angefochtenen Entscheidung der Auffassung des Erstgerichtes entgegengehaltene Rechtsansicht, daß die Aufteilung nicht von einem in Geld umgewerteten Beitrag jedes einzelnen Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens auszugehen hat, wie es die Parteien versuchen, sondern daß zunächst zu prüfen ist, in welchem Ausmaß ein Beitrag nach Gewicht und Umfang die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens ermöglicht hat, wobei die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand nach der ausdrücklichen Anordnung des § 83 Abs. 2 EheG auch als solcher Beitrag zu werten ist. Erst wenn alle bedeutsamen Umstände des Einzelfalles festgestellt sind, kann der Beitrag des einen und des anderen Eheteils gewogen und danach die als oberster Aufteilungsgrundsatz vorangestellte Billigkeit beurteilt werden und zwar einerseits bei der Zuteilung der aufzuteilenden Vermögensstücke an den einen oder anderen Teil und, soweit damit nicht eine ausgewogene Aufteilung erzielt wird, bei der Auferlegung der billigen Ausgleichszahlung. Nach Einigung der Eheleute über die Aufteilung des sonstigen Gebrauchsvermögens blieb die als Ehewohnung jedenfalls in die Aufteilung einzubeziehende (§ 82 Abs. 2 EheG) Liegenschaft EZ 1344 KG Purkersdorf mit dem während der Ehe erbauten Haus und die 1976 während aufrechter Ehe angekaufte Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf zur gerichtlichen Verteilung. Die Frau überließ die Liegenschaft mit dem Haus dem Mann und verlangte Geldausgleich. Der Erstrichter hat die zweite Liegenschaft einbezogen und gemeint, er könne einen höheren Geldausgleich vermeiden, wenn er diese Liegenschaft der Frau zuteile. Der Mann hat aber durchgesetzt, daß er nicht nur seinen Hälfteanteil behalten sondern Alleineigentum an dieser Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf erlangen konnte. Es blieb im zweiten Rechtsgang nur mehr zu entscheiden, ob und mit welchem Betrag der Mann über die ihm rechtskräftig auferlegte Ausgleichszahlung von S 600.000,- hinaus eine weitere Geldleistung an die Frau zu erbringen hat, damit ein billiger Ausgleich dafür geschaffen wird, daß der Mann die beiden Liegenschaften und das Haus mit einem Vermögenswert von etwa S 2,700.000,- behält, wobei ebenfalls schon entschieden war, daß der Mann für die Schulden von etwa S 400.000,- (ohne den Betrag von S 120.000,-, den er zum Ankauf des Baugrundes im Jahr 1964 erhalten hatte) allein aufkommen und die Frau schad- und klaglos zu halten hatte.

Der Wert der Wohnungseinrichtung, die sich die geschiedenen Ehegatten teilten, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. In seinem Beschluß vom 30. März 1982, GZ 5 Ob 669/81-33, (= SZ 55/45) hat der Oberste Gerichtshof die maßgebenden Grundsätze für die Ausmessung der Ausgleichszahlung dargelegt. Der Mann hat diese Ausführungen mißverstanden, wenn er meint, der Oberste Gerichtshof habe der Frau, wenn sie schuldhaft die Ehe zerstörte, jeden Anspruch auf durch Mehrarbeit des Mannes erworbenes Vermögen abgesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat nur ausgesprochen, daß ihr in diesem Fall eine Entschädigung für enttäuschte Erwartung nicht gebühren könne und daher der Verzicht auf eine eigene Karriere und eigenes Einkommen hier nicht berücksichtigt werden dürfe.

Daß im Scheidungsurteil und insoweit bindend die Frau nach § 60 Abs. 1 EheG für schuldig erklärt wurde, konnte, auch wenn die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges oder der Belohnung für ehegerechtes Verhalten werden sollte (EFSlg. 36.463), nicht ohne jede Bedeutung sein (Schwind, Eherecht 2 321). So wird dem schuldlosen Teil bei der Aufteilung eine gewisse Optionsmöglichkeit zugebilligt (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht, 118; JBl. 1983, 488; EFSlg. 46.367; EFSlg. 46.368) und es muß auch vermieden werden, daß der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare Schwierigkeiten kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen muß (EFSlg. 46.365 ua.). Dies hat dazu geführt, daß dem Mann auch die angrenzende unbebaute Liegenschaft zugeteilt wurde, wie er es anstrebte. Es kann auch im Einzelfall der Billigkeit entsprechen, daß der schuldlose Teil besser bedacht wird als der andere (EFSlg. 46.366), doch kann der Umstand, daß die Ehe wegen Verschuldens der Frau geschieden wurde, doch nicht so stark durchschlagen, daß bei der Bemessung der einen Ausgleich der Zuteilung des gesamten wertvollen Vermögens an den Mann verschaffende Anspruch der Frau auf Geldentschädigung unbillig vermindert wird.

Es entspricht der herrschenden Ansicht, daß die Haushaltsführung und Kindererziehung durch einen Teil und der Gelderwerb des anderen zu grundsätzlicher Gleichwertigkeit der Beiträge beider Eheteile führen kann (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §§ 83, 84; Schwind, Eherecht 2 322; EFSlg. 46.357; EFSlg. 41.383 ua.), doch kann nach den Umständen des Einzelfalles die Leistung des einen Ehegatten gewichtiger sein als die des anderen (EFSlg. 46.358) und es müssen zusätzliche Beiträge eines Ehegatten gesonderte Berücksichtigung finden (EFSlg. 41.384). Es ist daher auch nicht berechtigt, die finanziellen Beiträge der Ehegatten isoliert zu betrachten, weil etwa die in der Haushaltsführung und Kindererziehung liegende Leistung in Geld nicht ausdrückbar ist, dem anderen Teil aber erst den Gelderwerb und die Ansammlung der Mittel zur Anschaffung der Güter ermöglicht.

Die Entscheidungsgrundlagen sind nach Ergänzung des Verfahrens nun vollständig. Alle konkreten Umstände der ehelichen Lebensführung und Gestaltung und des Erwerbes des der Aufteilung unterliegenden Vermögens fließen in die Beurteilung ein. Die Ermittlung von Gewicht und Umfang des Beitrages der Ehegatten ist kein rechnerisches Problem, weil eine Reihe von unwägbaren und unmeßbaren Elementen in Betracht zu ziehen sind, weshalb eine Loslösung von der schematischen Beurteilung erfaßbarer Zahlen geboten ist und jeder Fall in seinen Verflechtungen ein einmaliges Ereignis darstellt, wie Schwind so treffend bemerkt (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht, 118).

Bei der Ausmittlung der Höhe des vom Mann der Frau zu leistenden Ausgleichsbetrages nach § 94 Abs. 1 EheG ist einerseits von all den Komponenten auszugehen, die für die Gewichtung des Beitrages der Eheleute zur Schaffung des mit etwa S 2,300.000,- an Geldwert zu veranschlagenden Liegenschaftsvermögens maßgebend waren, andererseits zu berücksichtigen, daß der Wunsch beider Teile, daß dem Mann die Liegenschaft mit dem Haus verbleibe, und der Wunsch des Mannes, auch Alleineigentum an der angrenzenden unbebauten Fläche zu erlangen, erfüllt sind, der Frau aber ein billiger Gegenwert zukommen soll und muß, ohne daß die wirtschaftliche Existenz des an der Scheidung und der dadurch bedingten Vermögensaufteilung nach dem Scheidungsurteil schuldlosen Mannes nicht gefährdet wird. Seit der Ehescheidung sind nun schon acht Jahre verstrichen. Der rechtskräftig zuerkannte Teilbetrag von S 600.000,- müßte nach den Fälligkeitsterminen bereits beglichen sein. Er reicht entgegen der Ansicht des Mannes nicht aus, den Übergang bei der Zuteilung des unbeweglichen Vermögens an den Mann auszugleichen. Denn nach den nun zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen hat die Frau in der Ehe von 1965 bis 1976 ihren Beitrag durch Führung des Haushalts und die Betreuung der beiden Kinder erbracht. Am Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft verdienten beide Teile sehr wenig und mußten sehr sparsam leben, um bis 1972 ein beziehbares Haus aufbauen zu können, wobei sie von Verwandten unterstützt wurden und selbst nach ihren Kräften mithalfen. Auch in der Zeit von 1972 bis 1976, als der Mann durch großen Kräfteeinsatz ein höheres Einkommen bezog, bleibt als nahezu gleich zu wertender Beitrag die Leistung der Frau im Haushalt und als Mutter. Erst als sich die Frau Mitte 1976 vom Manne abwandte und aus der Ehe strebte, war ihr Beitrag geringer. Ob diese Entwicklung nun dahin berücksichtigt wird, daß bei der Ausmittlung der billigen Ausgleichszahlung die erst zur Zeit der Ehekrise zugekaufte Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf ausgeschieden wird, weil in den letzten beiden Jahren der Ehe bis zu ihrer rechtskräftigen Auflösung der Mann den gewichtigeren Beitrag leistete, und daher von einem Aufteilungswert von S 1,800.000,-

ausgegangen wird, oder ob, weil die Aufteilung nicht immer gleichteilig erfolgen und der Mann bestehen können muß, der Wert von S 2,300.000,- als Ausgangsansatz angenommen aber der besondere Arbeitseinsatz des Mannes und der Umstand berücksichtigt wird, daß der Mann durch die von der Frau erzwungene Aufteilung genötigt ist, zur Erhaltung des ihm zugeteilten unbeweglichen Vermögens erhebliche Geldmittel für die Ausgleichszahlung aufwenden zu müssen und doch nicht als schuldloser Teil eine unbillig harte Einschränkung seiner Lebensführung hinnehmen muß, erachtet der Oberste Gerichtshof vom Gebot der Billigkeit her die Ausmessung der Ausgleichszahlung mit insgesamt S 900.000,- in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht für angemessen und dem Mann gerade noch zumutbar. Dabei ist auch bedacht, daß die Frau zumindest einen Teil der Fahrnisse erhielt und vom Mann in Ansehung der im Zusammenhang mit dem Bau entstandenen Schulden entlastet wurde.

Die Zuerkennung des weiteren Ausgleichsbetrages von S 300.000,-

in Teilbeträgen von S 12.000,- ist zu bestätigen, weil der Mann bei seinem festgestellten Einkommen diese Leistung noch erbringen kann, ohne etwa zur Veräußerung der Liegenschaft EZ 1627 KG Purkersdorf gezwungen zu sein. Die Frau hat erklärt, sich gegen die Teilzahlungsregelung nicht zu sträuben. Obwohl ihr wegen der Stundung Zinsen auch zuerkannt werden könnten, wenn sie kein darauf gerichtetes Begehren in erster Instanz gestellt hat, besteht kein Grund, eine Verzinsung anzuordnen, weil schon bei der Ausmessung des Betrages die Zahlung in Monatsbeträgen berücksichtigt ist und keine weitergehende Belastung des Mannes eintreten soll.

Es ist daher keinem der Revisionsrekurse gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens Folge zu geben und der angefochtene Beschluß zu bestätigen.

§ 232 AußStrG regelt nur den Rechtszug gegen die Sachentscheidung der zweiten Instanz über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel. Es wird dadurch nicht eine sonst nach § 14 Abs. 2 AußStrG ausgeschlossene Anfechtung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz eröffnet (EFSlg. 39.915; MietSlg. 32.758 = JBl. 1981, 429). Es entspricht aber nach dem Ergebnis des Verfahrens durchaus der Billigkeit, daß jeder Teil seine Kosten endgültig selbst trägt. Der Mann hat daher keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels. Für die zu Protokoll gegebenen Rechtsmittelschriften der Frau wurden Kosten nicht verzeichnet und ebenso nicht für die Revisionsrekursbeantwortung des Mannes.

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