OGH 5Ob564/93 (RS0011596)

OGH5Ob564/9323.11.1993

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige, der aus dem verlustbringenden Unternehmen Privatentnahmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, muss auf dieser Basis auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.

Normen

ABGB §94

5 Ob 564/93OGH23.11.1993
1 Ob 2082/96zOGH23.04.1996
3 Ob 89/97bOGH21.05.1997
1 Ob 12/98sOGH27.01.1998
6 Ob 119/98pOGH11.03.1999

Beisatz: Wenn jedoch die Privatentnahmen nicht in voller Höhe der privaten Lebensführung dienen, dürfen sie auch nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt werden. Soweit sie nämlich der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen darstellen, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)

9 Ob 34/01tOGH23.05.2001

Beis wie T1

4 Ob 129/02bOGH02.07.2002

Auch; Beis wie T1

6 Ob 221/05aOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T2)

2 Ob 115/11tOGH29.09.2011

Auch; Beis wie T1

2 Ob 1/13fOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T1

3 Ob 127/19aOGH04.11.2019

Beis wie T1

4 Ob 38/22zOGH24.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_0050OB00564_9300000_001

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