Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
Der Antrag der Kläger auf Anmerkung der Klage gem § 13c Abs 4 WEG ob dem der Beklagten gehörigen 18.500/104040 gehörigen Anteil an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, Bezirksgericht Innere Stadt Wien, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an W 47 9 untrennbar verbunden ist, wird
abgewiesen.
Text
Begründung
Die Kläger, alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses M*****gasse ***** in ***** begehren mit der am 12. Juli 1995 erhobenen Klage von der Beklagten zuletzt Zahlung von S 1,118.731,58 an Betriebskostenrückständen für den Zeitraum 1. 5. 1991 bis Juni 1996, mit welchem Betrag die Kläger der Beklagten gegenüber in Vorlage getreten seien. Darüber hinaus wird der Ausschluss der Beklagten aus der Gemeinschaft gemäß § 22 WEG begehrt.
Am 17. 9. 1999 beantragten die Kläger Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hinsichtlich der im Verfahren geltend gemachten Betriebskostenrückstände.
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Einem Rekurs dagegen gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Gemäß Art III Z 3 der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl Nr 147/1999, in Kraft getreten mit 1. 9. 1999, bestehe an jedem Miteigentumsanteil ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sie die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten, der zulässig und berechtigt ist.
Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, dass die Frage, ob auch Forderungen, die vor dem 1. 9. 1999 entstanden sind, Gegenstand des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG sein können und insofern eine Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG zulässig ist, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt, die im Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt war.
Zwischenzeitig hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht für Forderungen, die vor dem 1. September 1999 - dem Inkrafttreten der fraglichen Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden kann (vgl Call in WoBl 1999, 360 sowie mit ausführlicher Begründung 5 Ob 37/00b, 5 Ob 38/00z und 5 Ob 45/00d alle vom 29. 2. 2000).
Gegenstand der begehrten Klagsanmerkung sind hier Forderungen der Mit- und Wohnungseigentümer aus dem Zeitraum 1. 5. 1991 bis Juni 1996.
Bereits dieser Umstand hatte zur Abweisung des Begehrens um Klagsanmerkung zu führen, ohne dass es eines Eingehens auf die anderen geltend gemachten Gründe bedürfte, weil eine neuerliche Anbringung dieses Gesuchs nicht in Betracht kommt (§ 95 Abs 3 GBG).
Der Revisionsrekurs war sohin berechtigt.
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