OGH 5Ob552/81 (RS0022078)

OGH5Ob552/8128.4.1981

Rechtssatz

Der Schaden, der darin liegt, dass der Werkbesteller infolge des schuldhaften Verzugs des Unternehmers mit der Verbesserung der Werkmängel und des deswegen erklärten Rücktritts die Kosten für die Verbesserung des Werkes selbst zu tragen haben wird, ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem klargestellt wurde, dass es zur Verbesserung des Werkes durch den Unternehmer nicht mehr kommen werde. Damit beginnt die Verjährungsfrist.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1489 IIA, ABGB §1489 IIB

5 Ob 552/81OGH28.04.1981
5 Ob 24/81OGH07.06.1981

Auch; Beisatz: Zeitpunkt, in dem der Besteller die endgültige Weigerung des Unternehmers erkennen musste, die Mängelbehebung durchzuführen. (T1)<br/>Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370

1 Ob 679/90OGH20.11.1991

Vgl aber; Beisatz: Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt bereits mit dem Zeitpunkt in dem dem Besteller erkennbar ist, dass die erfolgte Verbesserung misslungen ist. (T2) <br/>Veröff: JBl 1992,245 = MietSlg 33109 = ecolex 1992,86

1 Ob 624/95OGH19.12.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens beginnt erst zu laufen, wenn für den Werkbesteller das Misslingen eines Verbesserungsversuchs des Werkunternehmers feststeht oder dieser eine Verbesserung endgültig verweigert. (T3)

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 191/98iOGH19.01.1999

Veröff: SZ 72/3

6 Ob 34/00vOGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. Der Geschädigte hat vor dem Scheitern der Sanierung noch keinen Anlass, kostspielige Untersuchungen darüber anzustellen, ob er einen Schadenersatzanspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es würde die Erkundigungspflicht überspannen, darüber trotz zugesagter Verbesserung Untersuchungen anzustellen, sich also genauere Kenntnis über den Schaden zu verschaffen, der sich im Vermögen des Bestellers erst nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch auswirkt. (T4)

9 Ob 192/01bOGH24.10.2001

Vgl auch; Beis wie T4

6 Ob 309/02pOGH29.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. (T5)

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Auch; Beis wie T5; Bem: Hier: Kaufvertrag. (T6)

8 Ob 16/11bOGH20.12.2011

Beis wie T5

3 Ob 162/12pOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 71/12wOGH12.06.2012

Vgl; Vgl Beis wie T5

3 Ob 228/12vOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T3

3 Ob 202/13xOGH19.12.2013

Vgl auch

5 Ob 230/14fOGH27.01.2015

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 16/16yOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T4

8 Ob 124/16tOGH28.03.2017

Vgl auch; Beis wie T4

4 Ob 112/19bOGH05.07.2019

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 16/19tOGH13.06.2019

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 188/20pOGH04.02.2021

Beis wie T3; Beis wie T5

4 Ob 27/22gOGH29.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0050OB00552_8100000_003

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