OGH 5Ob546/93 (RS0013481)

OGH5Ob546/939.11.1993

Rechtssatz

Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.

Normen

ABGB §509
ABGB §1120 Ab
MRG §2 Abs1

5 Ob 546/93OGH09.11.1993
2 Ob 531/95OGH13.07.1995

Vgl auch

4 Ob 2074/96wOGH30.04.1996

Vgl aber; nur: Selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt. (T1)<br/>Beisatz: Der mit einem Leasingnehmer eines ganzen Gebäudes abgeschlossene Mietvertrag ist ein Untermietvertrag. Er erlischt mit der Beendigung des Leasingvertrages. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/109

5 Ob 291/00fOGH28.11.2000

Vgl

3 Ob 66/06mOGH27.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Fruchtgenussberechtigter ist zum Abschluss eines Mietvertrags berechtigt, in den die Liegenschaftseigentümer nach dem Tod des Fruchtgenussberechtigten eintreten und an den sie gebunden sind. (T3)<br/>Beisatz: Der Fruchtgenussberechtigte ist aber nur zum Abschluss von ortsüblichen Mietverträgen berechtigt, nicht jedoch zu einer über seinen Tod weit hinausreichenden unentgeltlichen oder fast unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung. (T4)

3 Ob 181/13hOGH28.11.2013
6 Ob 54/21sOGH23.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00546_9300000_001

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