Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das den Parteien grundsätzlich nicht zu dem Zweck an die Hand gegeben ist, von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler durch Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel im Wege der Wiederaufnahmsklage zu beheben.
5 Ob 54/60 | OGH | 25.02.1960 |
Veröff: RZ 1960,181 |
8 Ob 165/66 | OGH | 28.06.1966 |
Beisatz: Die Unterlassung der Mängelrüge im Vorprozess verhindert die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn mit ihr der gleiche Erfolg herbeigeführt werden soll. (T1) |
6 Ob 70/15k | OGH | 27.04.2015 |
Auch; Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, § 530 Abs 1 Z 5 ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T2)<br/> |
8 Ob 95/19g | OGH | 25.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Wiederaufnahme zur Einvernehmung von Zeugen als (neues) Beweismittel. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19600225_OGH0002_0050OB00054_6000000_002
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