OGH 5Ob54/08i

OGH5Ob54/08i14.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marinka B*****, vertreten durch Dax, Klepeisz und Partner Rechtsanwaltspartnerschaft in Güssing, gegen die beklagten Parteien 1.) Franz B*****, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, und 2.) Dietmar B*****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Wiederherstellung des Grundbuchsstands (Streitwert 161.015,92 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2007, GZ 15 R 131/07f‑52, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00054.08I.0714.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit im außerordentlichen Rechtsmittel unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht wird, ist nur darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und daher Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen unanfechtbar sind (vgl nur RIS‑Justiz RS0069246); die Beweiswürdigung ist überhaupt nur anfechtbar, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat und sein Verfahren insofern mangelhaft geblieben ist (vgl RIS‑Justiz RS0043371).

Im Weiteren sieht die Revisionswerberin als klärungsbedürftig an, ob die Beweislastverschiebungen der Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO auch auf die vorliegenden Konstellationen anzuwenden sind. Dabei wird aber übersehen, dass Regelungen über die Beweislast immer nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen, also die freie Beweiswürdigung zu keinen Ergebnis führt (RIS‑Justiz RS0039903). Trifft aber das Gericht wie hier eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos (vgl RIS‑Justiz RS0039904). Das Erstgericht hat als Ergebnis seiner, vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass der Zweitbeklagte in Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht des Erstbeklagten war, als er von diesem die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile erwarb.

Für die von der Revisionswerberin angestrebte Herabsetzung des Beweismaßes für die Feststellung dieser Kenntnis, bieten die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO, die jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß enthalten (vgl RIS‑Justiz RS0033086; RS0064277; RS0064282; Neumayr in KBB2 Rz 8 zu §§ 1409, 1409a ABGB; Rebernig in Konecny/Schubert Rz 23 zu § 28 KO, Rz 43 zu § 29 KO, Rz 161 zu § 30 KO, Rz 64 zu § 32 KO) keine Anhaltspunkte.

Alle übrigen Fragen wurden vom erkennenden Senat im ersten Rechtsgang in seiner Entscheidung 5 Ob 297/05w geklärt.

Insgesamt liegen keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.

Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin zu führen.

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