OGH 6Ob287/65 (RS0064282)

OGH6Ob287/6510.2.1966

Rechtssatz

Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. Der Beweis muß durch positive Tatsachen erbracht werden. Bleibt es auch nur unklar, daß der nahe Angehörige die Benachteiligungsabsicht gekannt hat oder hat kennen müssen, dann besteht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, der Anfechtungsanspruch.

Normen

KO §28 Z3

6 Ob 287/65OGH10.02.1966

Veröff: EvBl 1966/285 S 355

1 Ob 583/79OGH02.05.1979

nur: Die Beweislast, daß der Gemeinschuldner eine Benachteiligungsabsicht nicht gehabt hat, oder daß dem nahen Angehörigen diese Absicht weder bekannt gewesen ist, noch ihm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein mußte, trifft den Anfechtungsgegner. (T1)

5 Ob 605/80OGH20.05.1980

nur T1

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Auch

8 Ob 27/94OGH09.02.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/29

6 Ob 1/01tOGH05.07.2001

nur T1

5 Ob 54/08iOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19660210_OGH0002_0060OB00287_6500000_003

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