5 Ob 532/93 | OGH | 30.08.1994 |
Veröff: SZ 67/139 |
4 Ob 360/97p | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. (T1) |
8 Ob 3/00z | OGH | 09.11.2000 |
Auch |
2 Ob 136/03v | OGH | 26.06.2003 |
Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Aufrechnung mit Gegenforderungen tritt der an der nicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete Schaden schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes ein. (T2) |
1 Ob 184/12h | OGH | 11.04.2013 |
Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. (T3)<br/>Beisatz: Nichts anderes gilt für Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden. Auch solche Ansprüche „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache. (T4) |
3 Ob 193/13y | OGH | 22.01.2014 |
Auch; Beisatz: Hier trat der Schaden schon vor der Gründung der klagenden Partei ein. (T5) |
8 Ob 144/17k | OGH | 26.01.2018 |
4 Ob 245/18k | OGH | 25.04.2019 |
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB00532_9300000_001
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