OGH 5Ob532/93 (RS0021797)

OGH5Ob532/9330.8.1994

Rechtssatz

War der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller, eingetreten gewesen, so war er Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1295 Ia2

5 Ob 532/93OGH30.08.1994

Veröff: SZ 67/139

4 Ob 360/97pOGH24.02.1998

Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht und auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. (T1)

8 Ob 3/00zOGH09.11.2000

Auch

2 Ob 136/03vOGH26.06.2003

Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der Aufrechnung mit Gegenforderungen tritt der an der nicht fachgerechten Herstellung eines Bauwerkes durch einen Werkunternehmer behauptete Schaden schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes ein. (T2)

1 Ob 184/12hOGH11.04.2013

Auch; nur: Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den neuen Eigentümer über, der mit dem Werkunternehmer in keinem Rechtsverhältnis steht. (T3)<br/>Beisatz: Nichts anderes gilt für Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden. Auch solche Ansprüche „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache. (T4)

3 Ob 193/13yOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Hier trat der Schaden schon vor der Gründung der klagenden Partei ein. (T5)

8 Ob 144/17kOGH26.01.2018
4 Ob 245/18kOGH25.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0050OB00532_9300000_001

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