Rechtssatz
§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.
6 Ob 332/00t | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur: §§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. (T1) <br/>Beisatz: Die Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit gelten auch im außerstreitigen Verfahren. (T2) <br/>Beisatz: Es ist dem Firmenbuchgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien selbständig zu prüfen. Das Firmenbuchgericht ist an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters gebunden. (T3) |
6 Ob 331/00w | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 7/01z | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
10 Ob 21/20s | OGH | 24.06.2020 |
Beisatz: Falls der Mangel der Vertretung von vornherein nicht beseitigt werden kann, erübrigt sich ein Verbesserungsversuch. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00530_9500000_001
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