European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00091.15A.0520.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Für den Antragsteller ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers „betreffend einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Zuge der Selbstvertretung“ mit der Begründung zurück, dass der für den Antragsteller bestellte Sachwalter dem Antrag nicht beigetreten sei (vgl ON 174).
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die dem Antragsteller am 12. März 2014 zugestellte Rekursentscheidung erkennbar erhobene und am 14. April 2014 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen im Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig (RIS‑Justiz RS0103637).
Der vom Erstgericht vorgenommene Sanierungsversuch (vgl RIS‑Justiz RS0065355) scheiterte, weil der Sachwalter ausdrücklich erklärte, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht zu genehmigen (ON 186).
Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs, der im Übrigen auch verspätet ist, war zurückzuweisen.
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