OGH 3Ob91/15a

OGH3Ob91/15a20.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers G*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2015, GZ 44 R 75/15b‑181, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. Jänner 2015, GZ 5 Nc 20/13s‑175, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00091.15A.0520.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für den Antragsteller ist ein Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers „betreffend einen außerordentlichen Revisionsrekurs im Zuge der Selbstvertretung“ mit der Begründung zurück, dass der für den Antragsteller bestellte Sachwalter dem Antrag nicht beigetreten sei (vgl ON 174).

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsteller persönlich erhobenen Rekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die dem Antragsteller am 12. März 2014 zugestellte Rekursentscheidung erkennbar erhobene und am 14. April 2014 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen im Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig (RIS‑Justiz RS0103637).

Der vom Erstgericht vorgenommene Sanierungsversuch (vgl RIS‑Justiz RS0065355) scheiterte, weil der Sachwalter ausdrücklich erklärte, den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht zu genehmigen (ON 186).

Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs, der im Übrigen auch verspätet ist, war zurückzuweisen.

Stichworte