OGH 5Ob52/92 (RS0066243)

OGH5Ob52/9210.11.1992

Rechtssatz

Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen, Weganlagen, Eisenbahnanlagen und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG).

Normen

GBG §94 Abs1 Z4 E
LiegTeilG §15

5 Ob 52/92OGH10.11.1992
5 Ob 141/98sOGH09.06.1998
5 Ob 198/99zOGH31.08.1999

Auch; Beisatz: Auch beim Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG handelt es sich um ein Grundbuchsverfahren, somit ein Urkundenverfahren, sodaß sich die für die Verbücherung maßgeblichen Umstände aus den Urkunden selbst zu ergeben haben. (T1)

5 Ob 115/10pOGH21.10.2010

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Urkunden müssen in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung erforderlich sind. (T2)

9 Ob 57/10pOGH27.07.2011

Vgl auch; nur: Das LiegTeilG hat die grundbücherliche Teilung, Abschreibung und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von dem zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. (T3)

5 Ob 12/12vOGH24.04.2012

Auch; Beis auch wie T1

5 Ob 23/14iOGH21.02.2014

Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB‑Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB00052_9200000_001

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