OGH 5Ob519/93 (RS0048146)

OGH5Ob519/9312.10.1993

Rechtssatz

Die Genehmigung der Klageführung durch den Außerstreitrichter hängt auch von den Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses ab. Der zur Genehmigung der Klage berufene Richter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Verfahrens außer Streitsachen möglich ist.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §282 A

5 Ob 519/93OGH12.10.1993
2 Ob 579/94OGH13.10.1994
4 Ob 548/95OGH11.07.1995

Beisatz: Bei komplexer Sachlage und Rechtslage hat das Gericht allenfalls einen Sachverständigen zu vernehmen, um sich den notwendigen Überblick zu verschaffen. Für die Entscheidung, ob geklagt werden soll, ist vor allem das Wohl des Kindes bestimmend. (T1)

7 Ob 252/02pOGH13.11.2002

Auch

5 Ob 212/04vOGH29.10.2004

Veröff: SZ 2004/154

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0050OB00519_9300000_002

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