OGH 5Ob51/72 (RS0004504)

OGH5Ob51/7211.4.1972

Rechtssatz

Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, der hier nur Titel zu Besitz und Eigentum ist, sondern erst mit der Verbücherung (NZ 1933,199).

Normen

ABGB §431
EO §352

5 Ob 51/72OGH11.04.1972

Veröff: ImmZ 1972,154 = MietSlg 24179

3 Ob 270/75OGH16.12.1975

Veröff: SZ 48/134

3 Ob 100/86OGH10.01.1988

nur: Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines gemäß § 352 EO durchgeführten Versteigerungsverfahrens, auf das die Bestimmungen der § 272 bis 280 des AußStrG Anwendung zu finden haben, erwirbt das Eigentumsrecht nicht mit dem Zuschlag, sondern erst mit der Verbücherung. (T1)

1 Ob 523/90OGH20.06.1990
3 Ob 66/01dOGH21.03.2001

Beisatz: In einer Übergaberegelung, die nur mit dem Übergang der Gefahr, der rechtlichen Zugehörigkeit von Nutzungen und der Tragung von Lasten verknüpft ist, ist nur der gemäß §§ 316 f, 320 ABGB erforderliche Rechtstitel für den Erwerb des Sachbesitzes zu erblicken. (T2)

5 Ob 95/09wOGH09.06.2009

Vgl aber; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer ständiger Rechtsprechung erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T3); Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T4)

3 Ob 112/12kOGH08.08.2012

Vgl aber; Auch Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0050OB00051_7200000_001

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