Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz.
§ 316
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruhet. Im entgegen gesetzten Falle heißt er unrechtmäßig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)