Rechtssatz
a) Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug, wie etwa in der Anordnung des § 87.
b) Das Anwartschaftsrecht ist nur in Beziehung auf bewegliche körperliche Sachen für übertragbar erklärt worden (§ 86 Abs 1); da aber nach dem unzweifelhaft erkennbaren Willen des Gesetzgebers die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist und für Eigentumswohnungen eine Eigentumsübertragung von einem Teil auf den anderen gemäß § 87 Abs 1 zulässig ist, muß angenommen werden, daß die Lückenhaftigkeit des Gesetzes in Beziehung auf das Anwartschaftsrecht auf Einräumung von Wohnungseigentum an der Ehewohnung planwidrig ist, weshalb zur Erreichung des Gesetzzweckes die Ausfüllung der Gesetzeslücke im Wege der Analogie geboten ist.
c) Ist das Anwartschaftsrecht von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden, so kommt eine Aufteilung der davon erfaßten Ehewohnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist, also wenn ihre Benützung für ihn eine Existenzfrage darstellt.
6 Ob 563/89 | OGH | 18.05.1989 |
Auch; nur: Obwohl nach dem Wortlaut des § 81 Abs 2 EheG der Rechtsbegriff eheliches Gebrauchsvermögen nur körperliche Sachen erfaßt, nimmt doch das Gesetz auch auf Rechte Bezug. (T1) Beisatz: Hier: Fruchtgenußrecht (T2) |
10 Ob 2089/96w | OGH | 21.05.1996 |
Auch; Beisatz: Stellt die Benützung der Ehewohnung durch einen Teil eine Existenzfrage dar, dann ist auch die vom anderen in die Ehe eingebrachte Ehewohnung der Aufteilung zugänglich. (T3) |
1 Ob 5/14p | OGH | 27.03.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_002
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