Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Ob den Liegenschaften EZ 68 und 69 je KG Leopoldau ist je unter C-LNR 3 a das Pfandrecht für eine Forderung der Raiffeisenkasse Oberpullendorf in der Höhe von 1,1 Mill. S samt 10 % Zinsen, 4,5 % Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von 50.000 S einverleibt (TZ 3483/1970); je unter C-LNR 3 c ist die Hypothekarklage zu 40 b Cg 91/77 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien angemerkt (TZ 1908/1977). Ob der erstgenannten Liegenschaft unter C-LNR 12 a und ob der zweitgenannten Liegenschaft unter C-LNR 13 a ist die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 1,1 Mill S, 10 % Zinsen, 4,5 % Verzugszinsen seit 3.5.1974psoaie mehrerer Kostenbeträge für die Raiffeisenbank Oberpullendorf angemerkt (TZ 3722/1988). Das Versteigerungsverfahren wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 14.7.1988, 8 E 44/88-2, aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.3.1980, 40 b Cg 91/77-32, in der Fassung der Urteile des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.6.1980 und des Obersten Gerichtshofes vom 2.12.1980 bewilligt.
Die Antragstellerin begehrte unter Vorlage der entsprechenden Urkunden, ob den der Elisabeth W*** gehörenden Liegenschaften EZ 68 und 69 je KG Leopoldau A) im Eigentumsblatt die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Range der zu TZ 2127/1988 angemerkten Rangordnung und B) im Lastenblatt gemäß § 57 Abs 1 GBG die Löschung der unter C-LNR 12 a bzw. 13 a angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte das unter A) gestellte Begehren und wies das unter B) gestellte Mehrbegehren mit der Begründung ab, daß nach § 57 Abs. 1 GBG Zwischeneintragungen, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung der Rangordnung im Rang vorgeht, nicht zu löschen seien.
Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit die Antragstellerin die Löschung der angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens, "soweit sie einen mehr als 3jährigen Zinsenrückstand zum Gegenstand hat", beantrage, entferne sie sich damit vom Wortlaut und Inhalt der zu TZ 3722/1988 erfolgten Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, sodaß sie schon aus diesen Erwägungen die begehrte Teillöschung nicht erreichen könne. Darüber hinaus sei die Löschung im noch strittigen Umfang sowohl wegen der Unsicherheit bei Beantwortung der Frage, ob und wann es zu einem Zuschlag im Versteigerungsverfahren komme, als auch wegen des Pfandrechtes für die Nebengebührensicherstellung - welche Art der Ansprüche hier durch die Nebengebührensicherstellung gesichert werden solle, sei der Aktenlage nicht zu entnehmen - nicht möglich.
Rechtliche Beurteilung
Der nur mehr die Löschung der angemerkten Einleitung des Versteigerungsverfahrens, soweit sie einen mehr als 3jährigen Zinsenrückstand zum Gegenstand hat, anstrebende Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.
Gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 GBG ist dann, wenn die Einverleibung der Veräußerung einer Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt wird, auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. § 57 GBG ist dahin auszulegen, daß nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten (SZ 39/106 mwN ua, zuletzt etwa NZ 1985, 191 mit Besprechung von Hofmeister, SZ 60/237 = NZ 1988, 113 mit Besprechung von Hofmeister 5 Ob 123/89). Der Erwerber muß sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre (Klang in Klang2 II 381; Feil, GBG, Rz 2 zu § 57). Es ist daher zu untersuchen, ob und bejahendenfalls inwieweit die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens eine neue Belastung der dinglichen Rechte der Elisabeth W*** oder eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte der Antragstellerin bewirkt bzw. ob das Versteigerungsverfahren ohne Zustimmung der Antragstellerin eingeleitet hätte werden können, wenn sie schon im Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung (genauer: bei Überreichung des Anmerkungsgesuches) als Eigentümerin einverleibt gewesen wäre.
Die erste Frage ist zu verneinen, die zweite Frage ist zu bejahen:
Was die erste Frage betrifft, so ist davon auszugehen, daß das Pfandrecht nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebengebühren deckt, wobei den nicht länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen zufolge § 17 GBG und § 216 Abs 2 EO der gleiche Rang mit dem Kapital zukommt, während ältere Zinsenrückstände, wenn ihre Verjährung unterbrochen worden ist (zur Verjährung von - insbesondere urteilsmäßig zugesprochenen - Zinsen vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1478 und Rz 3 zu § 1480; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 14 und 15 zu § 1478), ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten genießen und gemäß § 217 Abs 1 Z 2 EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen sind (Klang in Klang2 II 473 f; Gschnitzer, Sachenrecht2, 191; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 449 und Rz 6 zu § 464). Die hier erfolgte Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens verschaffte zwar der betreibenden Gläubigerin ein Befriedigungsrecht im Rang der Anmerkung bezüglich der von der Exekutionsbewilligung erfaßten, länger als 3 Jahre rückständigen Zinsen (Petrasch aaO, Rz 6 zu § 464 unter Hinweis auf SZ 52/8 mwN; vgl. auch EvBl. 1985/131 =
JBl. 1986, 731 mit ablehnender Besprechung von Hoyer), führte aber nicht zu einer Mehrbelastung der Antragstellerin; eine ihr allenfalls zustehende Hyperocha bliebe ohne Rücksicht darauf gleich, in welchem Rang der mehr als 3jährige Zinsenrückstand zu befriedigen ist.
Die Bejahung der zweiten Frage beruht auf § 60 Abs 3 GBG. Dem Revisionsrekurs war mithin ein Erfolg zu versagen.
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