Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die ständige Judikatur, wonach das Fehlen der von einem Vertragspartner für den Geschäftsabschluß zu fordernden gewerberechtlichen Bewilligung das Rechtsgeschäft nicht ungültig mache (vgl SZ 32/140; MietSlg 22.117 ua), wurde durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht in Frage gestellt. Daß der von den Streitteilen am 11.3.1996 abgeschlossene Handelsvertretervertrag bis zu dessen Aufkündigung am 16.4.1996 aufrecht war, ist nie bezweifelt worden. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch setzt jedoch voraus, daß er von der Beklagten vertragswidrig gehindert wurde, Provisionen zu verdienen (§ 12 Abs 1 HVG 1993; idS schon § 10 Abs 1 HandelsagentenG 1921). Die Beweislast, eine Provisionseinbuße erlitten zu haben, die auf das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist, liegt, wie auch in der vorliegenden Revision eingeräumt wird, bei ihm. Es geht nämlich um einen Schadenersatzanspruch wegen Erfüllungsvereitelung nach § 920 ABGB (EvBl 1961/120; SZ 46/110; SZ 51/14; SZ 62/67); zu ersetzen ist dem Handelsvertreter nur die Differenz zwischen jenem Betrag, den er voraussichtlich verdient hätte, wäre er von seinem Geschäftsherrn nicht vertragswidrig am Verdienen gehindert worden, und den tatsächlich verdienten Provisionen (SZ 38/22; vgl 8 Ob 555/78).
Hier setzt die zutreffende Überlegung der Vorinstanzen an, daß ein Entschädigungsanspruch nicht entstehen kann, solange der Handelsvertreter selbst gehindert ist, seine Tätigkeit aufzunehmen (siehe etwa Seite 10 des Berufungsurteils). Der Kläger durfte seine Tätigkeit vor dem 16.4.1996 gar nicht aufnehmen, weil er hiefür einem Handelsagentenschein benötigt hätte, den er nie erhalten hat (AS 207). Selbst der nicht ausreichende (Handels)Gewerbeschein wurde ihm erst mit Wirkung vom 9.4.1996 ausgestellt (AS 205). Erst am 10.4.1996 versuchte dann der Kläger nachweisbar, seine Tätigkeit aufzunehmen. Daß er in der weiteren Folge wegen eines fehlenden Schlüssels erst am 12.4.1996 (einem Freitag) ein Firmenauto erhielt, das am 15.4.1996 (am Tag vor Kündigung des Vermittlungsvertrages) ausgerüstet wurde (AS 207 f), läßt iSd der zu § 10 Abs 1 HVG 1921 ergangenen Judikatur eine Vereitelung von Vertragspflichten der Beklagten nicht erkennen. Nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG 1921 (§ 12 Abs 1 HVG 1993) entschädigungspflichtig (vgl SZ 10/66; SZ 46/110; SZ 51/14; SZ 62/67).
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